2 O 21/18 – Aufrechnungsklausel in Widerrufsbelehrung

/ 24.11.2018 / / 1.277

Den belastenden Immobilienkredit in ein zinsloses Darlehen umwandeln? Für viele Darlehensnehmer könnte dieser Traum bald Wirklichkeit werden. Das Landgericht Ravensburg ( 2 O 21/18 ) hat ein in Expertenkreisen als sensationall eingestuftes Urteil gesprochen, nach dem unzählige Darlehensnehmern eine ungültige Aufrechnungsklausel in ihrem Kreditvertrag nutzen können, um vom Vertrag und den ungeliebten Zinsen Abschied zu nehmen.

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In einem aktuellen Urteil zum Aktenzeichen 2 O 21/18 ging es einmal mehr um dan altbewährten “Widerrufsjoker”. Diesmal gelang es einesm Nürnberger Anwalt, die Wirksamkeit eines Widerrufes durch eine in den Vertrag eingebaute Aufrechnungsklausel nachzuweisen und vom Gericht bestätigen zu lassen.

Die umstrittene Klausel findet sich in zahlreichen Verträgen von Sparkassen, Volksbanken, Groß- und Direktbanken. Das Urteil stützt sich dabei auf die glasklare Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofes, der die gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten zu Lasten von Bankkunden in einem Urteil aus März 2018 deutlich eingeschränkt hatte (Az. XI ZR 309/16) . Das Ravensburger Urteil ist nun das erste, das diese Rechtsmeinung übernimmt und den Widerrufsjoker aufgrund einer unzulässigen Aufrechnungsklausel erkennt. Banken dürfen das Aufrechnungsrecht der Kunden nicht einschränken.

Konkret geht es um eine Formulierung wie diese: „Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ Durch diese Regelung, die in Verträgen der Jahre 2010 bis 2016 vielfach Anwendung fand, werde die Aufrechnungsbefugnis eines Kunden stark eingeschränkt und das Durchsetzen eines Widerrufes konkret erschwert.

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