Geburtsschaden nach grobem Behandlungsfehler – 400.000 Euro Schmerzensgeld

/ 28.08.2018 / / 31

Ein grober Behandlungsfehler führt bei einem Kind zu einem Geburtsschaden. Das OLG Hamm spricht dem geschädigten Kind Schmerzensgeld in Hähe von 400.000 Euro zu.

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Das Kind hätte wahrscheinlich ein „normales“ Leben führen können, wenn es nur etwa 45 Minuten eher entbunden worden wäre. So kam es aber wegen einer Sauerstoffunterversorgung mit schweren Behinderungen zur Welt. Das OLG Hamm sieht einen groben Behandlungsfehler des Gynäkologen zumindest als mitursächlich für die Hirnschädigung des Neugeborenen an und spricht dem Kind mit Urteil vom 19. März 2018 Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zu (Az.: Geburtsschaden – Schmerzensgeld nach grobem Behandlungsfehler

Das Kind hätte wahrscheinlich ein „normales“ Leben führen können, wenn es nur etwa 45 Minuten eher entbunden worden wäre. So kam es aber wegen einer Sauerstoffunterversorgung mit schweren Behinderungen zur Welt. Das OLG Hamm sieht einen groben Behandlungsfehler des Gynäkologen zumindest als mitursächlich für die Hirnschädigung des Neugeborenen an und spricht dem Kind mit Urteil vom 19. März 2018 Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zu (Az.: 3 U 63/15).

Zum Fall: Die Schwangerschaft der Mutter war zunächst unauffällig verlaufen. Im Rahmen der Behandlung durch ihren Gynäkologen wurde bei der Frau ein CTG geschrieben, also die Herztöne des Kindes gemessen. Die Messung wies auf die Sauerstoffunterversorgung des Kindes hin. Aufgrund des Befunds hätte das Kind schnellstmöglich entbunden werden müssen. Der Gynäkologe nahm das CTG allerdings erst nach 50 Minuten zur Kenntnis. Nachdem er den Befund noch einmal überprüft hatte, forderte er die Mutter auf, nach Hause zu fahren, um ihre Tasche zu packen und dann eine Entbindungsklinik aufzusuchen. Hier ging erneut wertvolle Zeit verloren. Das führte insgesamt dazu, dass das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten zur Welt kam und schwere körperliche und geistige Schäden erlitt.

Das OLG Hamm kam in der Gesamtschau zu der Überzeugung, dass der Gynäkologe die Mutter grob fehlerhaft behandelt habe. So hätte er das CTG spätestens nach 20 Minuten zur Kenntnis nehmen müssen. Außerdem hätte er der Frau den Ernst der Lage unmissverständlich klar machen und sie unverzüglich in eine Klinik einweisen müssen. Einzeln betrachtet seien diese Behandlungsfehler nicht als grob einzustufen. Allerdings führten sie in der gebotenen Gesamtwürdigung dazu, dass das Behandlungsgeschehen insgesamt als grob fehlerhaft anzusehen sei, so das OLG Hamm. In der Summe sei es so zu einer Verzögerung von mindestens 45 Minuten gekommen. Diese Verzögerung sei für die eingetretenen Geburtsschäden zumindest mitursächlich.

„Grobe Behandlungsfehler führen zu einer Beweislastumkehr. Das heißt der Gynäkologe hätte in diesem Fall darlegen müssen, dass die Hirnschädigung auch ohne seine Behandlungsfehler eingetreten wäre“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Lambrecht. Diesen Beweis konnte der Gynäkologe nicht erbringen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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„Gerade bei Geburtsschäden ist die emotionale Belastung für die Eltern besonders hoch. Lassen sich die Geburtsschäden allerdings auf ärztliche Behandlungsfehler zurückführen, können Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Lambrecht.

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