BaFin ordnet unverzügliche Abwicklung der Bitcoin-Handelsplattform Crypto.exchange GmbH an

/ 31.01.2018 / / 411

Die deutsche Aufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFiN) sieht im Handel mit Cryptocurrencies ein erlaubnispflichtiges Finanzgeschäft und untersagt die weitere Tätigkeit für deutsche Kunden. Geschädigte Anleger sollten Ansprüche prüfen. Von der höchsten deutschen Finanzaufsicht, der BaFin, wurde erneut entschieden: Wer in Deutschland mit Kryptowährungen (Cryptocurrencies), wie Bitcoin, Monero, Ripple, Ether & Co. handelt, braucht dafür eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis.

Istvan Cocron

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Rechtsanwalt Istvan Cocron - ist Partner bei CLLB in München und hier fokussiert auf Glücksspielverluste und Kryptowährungen.

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Das Unternehmen Crypto.exchange warb im Internet – u.a. auf der Seite btc-now.de – damit, Bitcoin in Euro umzutauschen. Dabei behauptete es, durch die BaFin geprüft worden zu sein, was nicht stimmte. Anleger sollten nach dem Geschäftsmodell der Börse, ihre Bitcoins an die Tauschbörse schicken, damit diese die so erhaltenen Bitcoins (BTC) an einer weiteren Börse verkaufen könne. Der dort erzielte Kaufpreis sollte den Anlegern innerhalb einer Zeitspanne von 30 Minuten überwiesen werden.
Nach Ansicht der obersten deutschen Finanzaufsicht, betreibt die Crypto.exchange GmbH damit ein genehmigungspflichtiges Finanzkommissionsgeschäft, ohne über die erforderliche Genehmigung zu verfügen.
Die BaFin stellt in ihrer aktuellen Pressemitteilung ausdrücklich klar, dass das Unternehmen entgegen seiner Eigenwerbung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin tätig ist.

Die Verfügung der BaFin zur Rückabwicklung der Geschäfte ist sofort vollziehbar. Bitcoin und weitere Kryptowährungen gelten der BaFin zufolge nach dem Kreditwesengesetz (KWG) als Rechnungseinheit und seien auch allgemein als Finanzinstrument im Sinne des KWG zu qualifizieren.

Da der Betreiber die Rechnungseinheiten im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Kunden ankauft und verkauft, ist das Geschäft als Finanzkommissionsgeschäft und damit als Bankgeschäft einzustufen und damit erlaubnispflichtig, so die BaFin weiter.

Kunden der Handelsplattform, denen durch die Abwicklung und fehlende Erlaubnis ein Schaden entstanden ist, sollten prüfen lassen, ob und welche Ansprüche ihnen gegen die Plattform und ggf. auch gegen die Geschäftsführer persönlich zustehen. Zudem droht weiteren Handelsplattformen in Deutschland, die mit Kryptowährungen handeln, aber keine entsprechende Genehmigung der BaFin vorlegen können, ein ähnliches Schicksal, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB, die sich bereits umfassend mit den Themen Cryptocurrencies und Blockchain befasst.

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