Unzulässige Zinsanpassungsklausel bei Sparverträgen – Unterlassungserklärung der Frankfurter Sparkasse

/ 08.11.2017 / / 263

Sparverträge mit variablem Zinssatz dürften etliche Verbraucher abgeschlossen haben. Streit gibt es jedoch immer wieder um intransparente Zinsanpassungsklauseln. Die Frankfurter Sparkasse hat sich deshalb eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eingehandelt und hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das heißt, sie verzichtet darauf, sich auf die von ihr verwendete strittige Klausel zu berufen.

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„Für die Kunden der Frankfurter Sparkasse, die den Sparvertrag Vermögensplan abgeschlossen hat, ist das eine absolut erfreuliche Nachricht. Ihnen stehen nun ggf. deutlich höhere Zinsen zu als bisher ausgezahlt wurden. Derartige intransparente Klauseln zur Zinsanpassung werden von verschiedenen Geldinstituten und nicht nur von der Frankfurter Sparkasse verwendet. Auch hier können die Verbraucher Ansprüche auf höhere Zinszahlungen haben“, erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Denn schon am 14. März 2017 hat der BGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass eine vergleichbare Zinsanpassungsklausel bei einem Sparvertrag unwirksam ist. Denn derartige Klauseln müssten ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen (Az.: XI ZR 508/15). „Für den Verbraucher muss es nachvollziehbar sein, wie sich die Zinsen ändern“, so Rechtsanwältin Gaber.

Diese Transparenz hat bei der Zinsanpassungsklausel der Frankfurter Sparkasse in ihrem Sparvertrag Vermögensplan offenbar gefehlt. Dort hieß es, dass die Sparkasse den jeweiligen durch Aushang bekanntgemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art zahle. Die Marktwächterexperten der Verbraucherzentralen betrachteten diese Klausel als rechtswidrig. Denn bei derart intransparenten Klauseln bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zu ihrem eigenen Vorteil anpasse.

Durch die Unterlassungserklärung kann sich die Sparkasse Frankfurt nun nicht mehr auf diese Klausel berufen. Die nun entstandene Vertragslücke muss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Der BGH hatte bereits im März entschieden, dass dafür ein Sachverständigengutachten nicht ausreicht. Es müssten alle für den hypothetischen Willen der Vertragsparteien erforderlichen Umstände abgewogen werden. Als Referenzzinssatz kommt nur ein Referenzzinssatz in Betracht, der unabhängig ermittelt und öffentlich gemacht wurde.

„Kunden können nun in Verhandlung mit der Bank treten und eine neue Zinsanpassung vereinbaren. Das gilt nicht nur für die Vermögenspläne der Frankfurter Sparkasse, sondern auch für andere langfristige Sparverträge mit vergleichbaren Klauseln“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Rechtsanwältin Jessica Gaber
Kanzlei Cäsar-Preller

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