Riester-Rentenversicherung

Widerspruch Riester-Rentenversicherung

/ 16.06.2017 / / 1.621

Die umgangssprachlich als „Riester-Rente“ genannte Förderrente ( Riester-Rentenversicherung) ist eine staatlich geförderte, jedoch privat finanzierte Zusatzrente. Bundesweit bestehen 16,5 Millionen solcher Riester-Verträge zur Altersvorsorge. Davon ist nach einer aktuellen Mitteilung des Finanzministeriums jeder fünfte Vertrag, also ca. 3,3 Millionen der bundesweit bestehenden Förderrenten, ruhend gestellt, d.h. Sparer zahlen bis auf weiteres nichts mehr ein.

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Zwar kann die sog. Riester-Rente eine sinnvolle Vorsorge für das Alter darstellen, dies ist jedoch nicht zwingend. In der Kritik stehen vor allem die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten, die in den ersten fünf Jahren einen Großteil der Zulagen aufzehren. Nachteilig sind auch die neuen Sterbetafeln, die eine sehr hohe Lebenserwartung zugrunde legen.
Versicherungsnehmern, die den Vertrag beenden wollen, steht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Kündigung zu. Die Kündigung ist aber wirtschaftlich nachteilig: Denn neben dem Verlust der bisher gezahlten Zulagen und den steuerlichen Vergünstigungen, ergibt sich regelmäßig wegen der zu Beginn des Vertrages anfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten nur ein geringer Rückkaufswert.

Riester-Rentenversicherung: Widersprechen ist günstiger als kündigen

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Eine mögliche Alternative zur Kündigung von Riester-Verträgen ist – wie bei Lebens- und Rentenversicherungen generell – der Widerspruch oder Widerruf des Vertrages. Hat die Versicherung beispielsweise bei Vertragsschluss fehlerhaft über das Widerspruchsrecht belehrt, steht dem Versicherten ein „ewiges“ Widerspruchsrecht zu. Der Vorteil gegenüber einer Kündigung ist, dass grundsätzlich die eingezahlten Prämien zurück zu erstatten sind. Die Abschluss- und Verwaltungskosten gehen also zulasten des Versicherers.
Wer eine Rückabwicklung des Vertrages anstrebt oder bereits eine Kündigung ausgesprochen hat, sollte daher ein mögliches Widerspruchsrecht prüfen lassen. HAHN Rechtsanwälte nimmt diesen Erstcheck kostenfrei vor. Bitte senden Sie uns dafür eine Kopie des Versicherungsscheins und der Widerspruchs- bzw. Widerrufsbelehrung zu. Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann (info@hahn-rechtsanwaelte.de).

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: 2 Kommentare
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2 Kommentare zu “Widerspruch Riester-Rentenversicherung”

  1. Thomas Janssen sagt:

    Sehr geehrter Herr Schmallenberg,

    mal angenommen, ich habe mit einem Widerspruch meines Vertrages (Riester-Rente) Erfolg. Ich muss doch sicherlich die Zulagen und die Steuerrückerstattungen (Lohnsteuerjahresausgleich) zurückzahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Typische Steuerberaterfrage. Ich will’s trotzdem versuchen: Da Ihre Beiträge im Vorfeld ja steuerlich absetzbar waren, dürfte die Notwendigkeit zur Versteuerung von Rückzahlungen auch gegeben sein.

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