XI ZR 430/16 – Kombinierte Finanzierung aus Darlehen und Versicherung – Achtung Verjährung

/ 10.06.2017 / / 109

Ein Darlehen mit dem Abschluss einer Lebensversicherung zu kombinieren, ist keine unübliche Finanzierungsvariante. Allerdings können dem Darlehensnehmer dadurch wirtschaftliche Nachteile entstehen. Über diese Nachteile muss er aufgeklärt werden. Ansonsten kann er ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen. Dabei ist allerdings die Verjährungsfrist zu beachten. Denn der Schadensersatzanspruch entsteht bereits mit dem Abschluss der zur Finanzierung empfohlenen Verträge. Dementsprechend beginnt dann auch die Verjährungsfrist zu laufen. Das geht aus einem Urteil des BGH vom 16. Mai 2017 hervor (Az.: XI ZR 430/16).

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So wurde in dem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, die Verjährungsfrist auch der klagenden Darlehensnehmerin zum Verhängnis. Die Frau hatte im Oktober 2001 ein Darlehen über 205.000 Euro mit einer 12-jährigen Laufzeit aufgenommen, um ihre Praxis zu finanzieren. Die Bank hatte ihr die Kombination mit einer als Tilgungsversicherung bezeichneten Lebensversicherung empfohlen. Das hatte zur Folge, dass während der Darlehenslaufzeit nur die Zinsen fällig wurden und das Darlehen nach den zwölf Jahren auf einmal getilgt werden sollte. Das Geld dafür sollte dann aus der Lebensversicherung kommen. Dementsprechend schloss die Frau die Versicherung über eine Summe von rund 151.000 Euro und einer prognostizierten Ablaufleistung von 140 Prozent ab. Das heißt: Am Ende der Laufzeit sollte die Frau rund 212.000 Euro aus der Lebensversicherung erhalten.

XI ZR 430/16 – Schadensersatz zu spät beansprucht

Lebensversicherungen haben sich in den vergangenen Jahren aber nicht immer wie erhofft entwickelt. So auch hier. Am Ende der Laufzeit im Oktober 2013 zahlte der Versicherer nur knapp 166.000 Euro aus. Über die geringere Überschussbeteiligung war die Frau schon im März 2010 informiert wurden. Mit dem Geld aus der Versicherung und zusätzlich rund 39.000 Euro löste die Klägerin das Darlehen ab. Die Zahlung über 39.000 Euro leistete sie aber nur unter Vorbehalt. Schließlich klagte sie auf Rückzahlung des Betrags, da sie von der Bank nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Leistung aus der Lebensversicherung ggf. nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens reicht. Wäre sie darüber aufgeklärt worden, hätte sie ein Annuitätendarlehen aufgenommen. Dadurch wäre die Finanzierung unterm Strich sogar rund 3.700 Euro günstiger gewesen als bei dem von der Bank vorgeschlagenen Finanzierungsmodell.

„Im Prinzip hätte die Klägerin auch Anspruch auf Schadensersatz gehabt“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT. „Allerdings hat sie zu spät Klage erhoben. Denn ihre Ansprüche waren aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist bereits verjährt.“ Der BGH stellte fest, dass ähnlich wie bei einer Empfehlung für eine Kapitalanlage oder fondsgebundenen Lebensversicherung, eine Aufklärungspflicht über die Risiken besteht und bei einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche entstehen. Diese Ansprüche entstünden allerdings schon beim Vertragsabschluss und nicht erst als ersichtlich wurde, dass die Leistung aus der Versicherung nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens ausreichen würde. Daher seien die Schadensersatzansprüche verjährt.

„Darlehensnehmer, die ähnliche Finanzierungsmodelle abgeschlossen haben, sollten daher rechtzeitig prüfen, ob die Rechnung auch aufgeht. Ansonsten können sie prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Jansen.

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Aktenzeichen: XI ZR 430/16

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