Reservierungsvereinbarung - Immobilienkauf

Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf notariell beurkunden

/ 11.05.2017 / / 477

Ein bemerkenswertes Urteil zum Immobilienrecht hat das Amtsgericht München gesprochen. Das Gericht stellte fest, dass auch die Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie einer notariellen Beurkundung bedarf. Da das Landgericht München die Berufung zurückgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig (Az.: 191 C 28518/15).

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Da es beim Immobilienkauf um beträchtliche Summen geht und viele Fragen zu klären sind, schreibt das Immobilienrecht vor, dass der Kaufvertrag über den Kauf einer Immobilie notariell beurkundet werden muss. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des AG München gilt dies auch für eine Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Besitzer einer Einzimmerwohnung aus München und der ebenfalls aus München stammende Kaufinteressent führten Verkaufsgespräche und unterzeichneten anschließend eine Reservierungsvereinbarung mit einer Reservierungsgebühr von 3000 Euro. In der Vereinbarung wurde u.a. der Verkaufspreis in Höhe von rund 140.000 Euro und die an eine Immobilienfirma zu zahlende Provision festgelegt. Teil der Vereinbarung war auch, dass der Käufer einen Schadensersatz in Höhe der Reservierungsgebühr zu zahlen hat, wenn der notarielle Kaufvertrag aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, nicht zu Stande kommt.

Kaufvertrag kam nicht zu Stande

Die Kaufinteressenten zahlten die Reservierungsgebühr. Da sich die Parteien aber nicht über den endgültigen Verkaufspreis einigen konnten, erklärte der Verkäufer die Verhandlungen schließlich für gescheitert. Das Geschäft kam zwar nicht zu Stande, die Reservierungsgebühr wollte der Verkäufer aber einbehalten. Das Amtsgericht München machte ihm allerdings einen Strich durch die Rechnung und gab der Klage der Kaufinteressenten auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr statt. Schon wegen Formfehlern sei die Reservierungsvereinbarung nichtig. Denn eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung sei nötig gewesen, um den Parteien die Bedeutung des Geschäfts vor Augen zu führen und vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Insofern erfülle die notarielle Beurkundung nicht nur eine Beratungsfunktion, sondern auch eine Warnfunktion. Unabhängig davon, müsse die Beurkundung in jedem Fall dann erfolgen, wenn die Reservierungsgebühr zehn bis 15 Prozent der vereinbarten Provision übersteigt. In diesem Fall waren es sogar fast 30 Prozent und die maßgeblichen Grenzwerte damit deutlich überschritten, führte das AG München aus.

Reservierungsvereinbarung setzt Kaufinteressenten unter Druck

Der Formzwang sei auch deshalb erforderlich, da über die Reservierungsgebühr Druck auf die Kaufinteressenten ausgeübt werde, die Immobilie auch zu erwerben, da ansonsten der Verlust des Geldes droht. Der Käufer werde so zum Vertragsabschluss gedrängt und unangemessen benachteiligt. Der Verkäufer sichere sich auf der anderen Seite eine erfolgsunabhängige Vergütung ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür erbringen zu müssen, so das AG München. Die Entscheidung macht deutlich, dass der Veräußerer wohl nur bei maximal 10% Reservierungsgebühr auf der sicheren Seite sein wird.

Beim Immobilienkauf oder -verkauf sind eine ganze Reihe rechtlicher Gegebenheiten zu beachten. Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Immobilienrecht zusammengefasst.

Dr. Philipp Schön
Rechtsanwalt
Finanzierung, Aufsichtsrecht, Immobilien

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen. Durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Weitere Immobilienthemen auf verbraucherschutz.tv finden

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Haus & Grund / Verbraucherschutz Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen Sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961