BGH zur Verletzung des Urheberrechts beim Framing

/ 03.12.2015 / / 36

Das sog. Framing stellt nicht in jedem Fall eine Verletzung des Urheberrechts dar. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 hervor (I ZR 46/12). Demnach begeht der Betreiber einer Website keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechteinhabers für alle Nutzer zugänglich sind, im Wege des Framing in seine eigene Website einbindet.

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„Die Realität“ lautet der Titel eines kurzen Films, den eine Herstellerin von Wasserfiltersystemen zu Werbezwecken produzieren ließ. Inhaltlich ging es dabei um Wasserverschmutzung. Dieser Film war auch auf der Internetplattform „YouTube“ abrufbar. Zwei Handelsvertreter eines konkurrierenden Unternehmens hatten diesen Film auf der eigenen Internetseite eingebaut. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom „YouTube”-Server abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame”) abgespielt.

Dagegen klagte die Produzentin des Films auf Schadensersatz. Sie vertritt die Auffassung, dass das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nachdem die ersten Instanzen unterschiedlich geurteilt hatten, beschäftigte sich auch der Europäische Gerichtshof mit der Sache. Der EuGH entschied, dass das Einbetten fremder Videos in die eigene Website nicht gegen das Urheberrecht verstoße. Dieser Rechtsprechung folgte der BGH weitgehend. Eine Urheberrechtverletzung liege beim „Framing“ dann nicht vor, wenn das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet veröffentlich wurde. Im konkreten Fall bestritt die Klägerin, dass sie ihre Erlaubnis für eine Veröffentlichung des Films auf „YouTube“ gegeben hatte. Da dieser Punkt noch strittig war, verwies der BGH den Fall an das zuständige Oberlandesgericht zurück.

„Das Urteil ist kein Freifahrtschein für das Veröffentlichen von Videos, Fotos und ähnlichen urheberechtlich geschützten Inhalten auf der eigenen Internetseite. Vielmehr muss sorgfältig geprüft werden, ob der Rechteinhaber seine Zustimmung zur öffentlichen Nutzung gegeben hat. Ist das nicht der Fall, wird beim Framing das Urheberrecht verletzt“, erklärt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mehr Informationen: http://www.bruellmann.de/kompetenzen/internetrecht-und-it-recht.html

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