EU-Erbrechtsverordnung bringt gravierende Änderungen für deutsche Erben und Erblasser

/ 20.04.2015 / / 150

Nach einer dreijährigen Übergangszeit greift ab dem 17. August 2015 die neue EU-Erbrechtsverordnung. Das kann erhebliche Folgen für deutsche Erblasser und Erben haben. Denn dann gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Es ist somit die Abkehr vom Prinzip der Staatsangehörigkeit, das bisher in Deutschland und einigen anderen europäischen Staaten galt.

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Die Erbrechtsverordnung in der Europäischen Union gibt es zwar schon seit rund zweieinhalb Jahren. Doch bisher waren die Auswirkungen kaum spürbar weil eine dreijährige Übergangszeit galt. Die läuft im Sommer ab und somit greift für Erbfälle ab dem 17. August die EU-Erbrechtsverordnung. „Besonders für deutsche Bürger, die ihren Aufenthaltsort im Ausland haben, ändert sich dann einiges. Entschließt sich beispielsweise ein Ehepaar aus Berlin seinen Lebensabend auf Mallorca, in Frankreich oder Italien zu verbringen, gilt im Todesfall auch das Erbrecht des Landes, in dem sich der Erblasser überwiegend aufgehalten hat und nicht mehr automatisch das deutsche Erbrecht“, erklärt die Berliner Rechtsanwältin Dr. Cécile Walzer von der bundesweit tätigen Kanzlei ROSE & PARTNER LLP.

Bisher ist das anders geregelt. Besitzt das besagte Ehepaar aus Berlin z.B. ein Häuschen in Frankreich so gilt für das Haus das französische Erbrecht. Das bewegliche Vermögen wird aber nach deutschem Recht vererbt. Nach dem neuen EU-Erbrecht gilt dann das französische Erbrecht für den gesamten Nachlass, wenn Frankreich der letzte gewöhnliche Aufenthalt war.

Rechtsanwältin Dr. Cécile Walzer: „Auf den ersten Blick klingt dies einfacher. Aber die Auswirkungen auf Erbfolge, Erbquote, Pflichtteil, etc. können erheblich sein. Denn das Erbrecht in anderen Staaten unterscheidet sich zum Teil ganz gewaltig von dem deutschen.“ Das kann Vorteile und Nachteile mit sich bringen. Um diese einschätzen zu können, ist eine profunde Kenntnis des jeweiligen Erbrechts nötig. „Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen und verfügen, dass deutsches Erbrecht angewendet wird“, empfiehlt Rechtsanwältin Dr. Walzer. Deutsches Erbrecht kann nämlich auch für im Ausland lebende Deutsche im Wege einer Rechtswahl im Testament gewählt werden.

Für Testamente und Erbverträge gibt es zwar auch nach dem 17. August einen Bestandsschutz. Damit der letzte Wille aber auch so eintritt wie verfügt, kann eine Überprüfung und ggfs. eine Aktualisierung sinnvoll sein. Das gilt besonders für das sog. Berliner Testament (Ehegattentestament). Denn diese Sonderform des Testaments mit Bindungswirkung, ist in vielen anderen europäischen Ländern unwirksam.

Die Kanzlei ROSE & PARTNER LLP. hat weitere Informationen zum Erben und Vererben unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html zusammengestellt.

 

 

Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin

 

 

ROSE & PARTNER LLP.

Hackescher Markt

Anna-Louisa-Karsch-Straße 9

10178 Berlin

Tel: 030 / 25 76 17 98-0

Fax: 030 / 25 76 17 98-9

walzer@rosepartner.de

 

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