BGH: Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

/ 24.05.2017 / / 42

Das Recht des Kindes seine Abstammung zu kennen, ist verfassungsrechtlich geschützt. „Es ist in der Regel sogar höher einzustufen als das Recht eines Verstorbenen auf Totenruhe“, sagt Rechtsanwalt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt.

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Mit Beschluss vom 29.Oktober 2014 (XII ZB 20/14) hat der BGH festgestellt, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung höher einzuschätzen ist, als das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen. „Mit anderen Worten: Jedes Kind hat das persönliche Recht zu erfahren, wer seine leiblichen Eltern sind. Selbst wenn zur Feststellung der Vaterschaft eine Exhumierung für die DNA-Untersuchung  nötig ist – so wie in dem Fall vor dem BGH“, erklärt Fachanwalt Heumann.

Konkret hatte eine 1944 geborene und in der ehemaligen DDR aufgewachsene Frau den Antrag auf Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft gestellt. Von ihrer leiblichen Mutter hatte sie an ihrem 18. Geburtstag erfahren, dass der 2011 Verstorbene ihr Vater sei. Auch zu ihrer Großmutter väterlicherseits hatte sie Kontakt, so dass für sie feststand, dass der Verstorbene ihr leiblicher Vater ist. Damit lagen dem BGH genug schlüssige Anhaltspunkte vor, um der Exhumierung zum Zwecke eines DNA-Abstammungsgutachtens zuzustimmen. Die Rechtsbeschwerde des ehelichen Sohnes des Verstorbenen gegen die Exhumierung blieb am Ende erfolglos.

Das Interesse der Frau an der Feststellung der Vaterschaft hatte auch mit der Geltendmachung von Erbansprüchen zu tun. Doch dadurch sei ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht geschmälert: „Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können. Zudem stellt die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

 

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann

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– Fachanwalt für Familienrecht –

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