FAQ zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie

/ 24.05.2017 / / 138

Zum 13.6.2013 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie in Kraft. Nicht nur Onlineshopbetreiber, sondern auch Dienstleister, die ein Onlineangebot bereithalten, müssen exakt zu diesem Termin zahlreiche Änderungen umsetzen.  Wir haben Rechtsanwalt Wrase, IT-Experte aus Hamburg, befragt, was genau erforderlich ist, um der Verbraucherrichtlinie zu entsprechen. Dieser Artikel ist insbesondere für Betreiber von Online-Shops oder ebay/Amazon-Shops interessant, aber auch ganz allgemein für Betreiber von Homepages, die Mediendienste anbieten.

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Anpassung der AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen der geltenden Gesetzeslage angepasst werden. Es müssen hier – sofern nicht bereits geschehen – zahlreiche Informationen untergebracht werden, um den gesetzlich normierten Informationspflichten zu genügen. Darunter zählt in jedem Fall auch die Neuerung hinsichtlich der Belehrung/Information über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche für den Fall, dass an dem Vertragsgegenstand ein Mangel besteht.

Ausschließlich neue Widerrufsbelehrung verwenden

Ab dem 13.6.2014 gibt es eine neue amtliche Musterwiderrufsbelehrung. Die alte Widerrufsbelehrung darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden. Es ist dann nur noch die aktualisierte Fassung zu verwenden. Die konkrete Form der zu verwendenden Belehrung muss aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt werden. Es ist nicht mehr möglich, eine pauschale, anhand der Gestaltungshinweise einfach zu erstellende Widerrufsbelehrung zu konstruieren. Aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungen über den Fristbeginn und den Versand ist es grundsätzlich erforderlich, dass beispielsweise innerhalb eines Onlineshops verschiedene Widerrufsbelehrungen verwendet werden müssen.

Die neue Widerrufsbelehrung unterscheidet sich weiterhin nach dem Angebot von Waren, Dienstleistungen und digitale Inhalten.

Rückgabebelehrungen durch neue Widerrufsbelehrung ersetzen

Es gibt ab dem 13.6.2014 kein Rückgaberecht mehr. Demzufolge ist es auch nicht mehr möglich, eine Rückgabebelehrung anstelle einer Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Dem Shopbetreiber bleibt natürlich unbenommen, den Verbrauchern neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht zusätzlich separat ein vertragliches Rückgaberecht einzuräumen.

Einheitliche Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist ist nun einheitlich geregelt, § 355 Abs. 2 BGB n.F. Die Frist beträgt künftig 14 Tage. Längere Fristen für den Widerruf können freiwillig gewährt werden.

Verlängerung der Widerufsfrist auf maximal 12 Monate und 14 Tage

Sofern der Händler nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht (dazu gehört auch das Musterwiderrufsformular) belehrt wird, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate, vgl. § 356 Abs. 3 BbG n.F.

Widerrufsformular muss zur Nutzung bereitgestellt werden

Vollkommen neu ist und geregelt in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB n.F., dass künftig ein Formular für den Widerruf bereitgestellt werden muss. Hierfür gibt es ein amtliches Muster. Verbraucher müssen dieses Formular allerdings nicht nutzen.

Bestätigung über Vertragsschluss per E-Mail

Es besteht künftig die Verpflichtung, Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Vertrag geschlossen wurde., vgl. 312f Abs. 2 BGB n.F. Die Bestätigung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und kann also per E-Mail versendet werden. Die Bestätigung muss den Vertragsinhalt wiedergegeben und soll innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber mit der Auslieferung der Ware/mit der Ausführung der Dienstleistung erfolgen.

Zahlungsarten und Lieferbeschränkungen darstellen

Der Unternehmer ist ab dem 13.6.2014 verpflichtet, die von diesem angebotenen Zahlungsmittel darzustellen. Ferner muss angegeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen.

Angaben zum Liefertermin und zu den Lieferbedingungen angeben

Informationen zum Liefertermin werden Pflicht. Hier muss besonders auf die Formulierung geachtet werden. Verschiedene Formulierungen (wie bspw. „in der Regel“) wurden bereits in der Vergangenheit als wettbewerbswidrig eingestuft.

Es müssen auch Information zu den Lieferbedingungen (beauftragter Versanddienstleister, Versandart) ausgewiesen werden.

Informationspflichten bei digitalen Inhalten

Werden digitale Inhalte (Downloads) angeboten, müssen Angaben über die Funktionsweise erfolgen. Insofern müssen technische Voraussetzungen und Beschränkungen angegeben werden. Zudem ist die Angabe erforderlich, mit welcher Hard- und Software die digitalen Inhalte kompatibel sind.

Informationen über Kundendienst und Garantie

Sofern ein Kundendienst oder aber Garantien angeboten werden,  müssen die entsprechenden Bedienungen ausgewiesen werden. Den besten Platz dafür bieten die AGB.

Keine Zusatzzahlungen für bestimmte Zahlarten verwenden

Zahlungsaufschläge für bestimmte Zahlungsarten (und auch nur die tatsächlich dafür entstandenen Kosten) sind künftig untersagt, vgl. § 312a Abs. 4 BGB n.F. Es sei denn dem Verbraucher wird zumindest auch eine Zahlungsart angeboten, die unentgeltlich ist, und das Zusatzentgelt übertrifft nicht die Kosten, die dem Unternehmer tatsächlich entstanden sind.

Kostenpflichtige Rufnummern (Mehrwertdiensterufnummern entfernen)

Mehrwertdiensterufnummern dürfen nach der Gesetzesänderung nicht mehr verwendet werden, sofern der Kunde damit Informationen zu Vertragsangelegenheiten einholen möchte. In diesem Zusammenhang sind nur Rufnummern mit einer Ortsvorwahl, Handynummern, Service-Dienste-Rufnummern (0180 …, allerdings nur, sofern der Unternehmer kein Entgelt dadurch erhält) sowie Rufnummern zu verwenden, die entgeltfrei (0800 …) sind, vgl. § 312a Abs. 5 BGB n.F.

Verbot der automatisieren Auswahl von Zusatzartikeln oder -dienstleistungen

Nach § 312a Abs. 3 BGB n.F. ist es verboten, dass bei der Auswahl eines Artikels gleichzeitig und ohne ein Zutun des Käufers Zusatzartikel, wie beispielsweise Pflegeprodukte, eine Garantieverlängerung o.Ä. automatisch in den Warenkorb gelegt werden.

Bestimmte Informationspflichten bei Dauerschuldverhältnissen

Wird online der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (Abo) angeboten, muss der Verbraucher über die Laufzeit des Vertrages, über die Kündigungsmöglichkeiten und ggf. über die automatische Verlängerung informiert werden.

Gesetzlich normierte Pflicht zur Angabe der Telefonnummer im Impressum

In Art. 246a § 1 EGBGB findet sich künftig die Verpflichtung eines Websitebetreibers, der Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz anbietet, eine Telefonnummer innerhalb des Impressums auszuweisen.

Änderung der Versandkostenregelung

Es gibt Änderungen in Bezug auf die Versandkosten

 

  1. 1.    Hinsendekosten, vgl. § 357 Abs. 2 BGB n.F.

Es bleibt bei der bestehenden Regelung. Die Hinsendekosten trägt der Unternehmer. Dies ist
nun im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage auch gesetzlich fixiert.

Der Erstattungsanspruch des Verbrauchers umfasst allerdings nur die Standardversandkosten.
Hat der Verbraucher eine vom Standardversand abweichende Versandart gewählt (Express,
Nachnahme), werden diese Kosten nicht erstattet.

 

  1. 2.    Rücksendekosten, § 357 Abs. 6 BGB n.F.

Die Kosten können dem Verbraucher auferlegt werden. Auf den Wert der
zurückzusendenden Ware kommt es nicht mehr an. Folgende Voraussetzungen müssen
gegeben sein:

 

a) Vorvertraglicher Hinweis auf Kostentragungspflicht

b) Sofern es sich um nichtpaketfähige Waren handelt (die also per Spedition versendet             werden müssen), muss die Höhe der Rücksendekosten angeben werden. Sofern dies nicht       möglich ist, bedarf es einer Schätzung dieser Kosten.

 

Voraussetzungen:      (1) Hinweis auf Pflicht zur Übernahme der Rücksendekosten

(2) Benennung der konkreten Kosten der Rücksendung

Beide Informationen müssen vorvertraglich in der Widerrufsbelehrung erbracht werden.

 

            Auch hier ist, ebenso wie beim Fristbeginn, eine Anpassung der Widerrufsbelehrung  erforderlich.

 

Frist für die Abwicklung des Widerrufs, § 357 Abs. 1 BGB n.F.

Sowohl für den Händler (Rückzahlung) als auch für den Verbraucher (Rücksendung) gilt eine Frist von 14 Tagen.

Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers, § 357 Abs. 4 BGB n.F.

Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Rückzahlung zu veranlassen, bevor er den Artikel zurückerhalten hat.

Der Verbraucher kann die Rückzahlung also fordern, sofern der Unternehmer die Ware zurückerhalten hat oder er den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesendet hat.

Vorgenanntes gilt natürlich nicht, sofern vereinbart ist, dass der Unternehmer die Ware abholt.

Für die Rückerstattung der Zahlung muss grundsätzlich dieselbe Zahlungsvariante gewählt werden

Die Erstattung muss auf demselben Weg wie die Zahlung erfolgen. Von dieser gesetzlichen Regelung kann unter folgenden Voraussetzungen abgewichen werden:

–    mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart

–    für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Kosten an

Begriff des Verbrauchers wird weiter gefasst

War ein Verbraucher bisher jede Person, die ein Geschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, ist Gegenstand nunmehr jedes Rechtsgeschäft, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts wird damit erweitert. Künftig werden auch gewerbliche Kunden ein Widerrufsrecht haben, sofern der Kauf nicht überwiegend der gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

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