Webtains vs. verbraucherschutz.tv – Streitwert für Revision vor dem BGH zu gering

/ 24.05.2017 / / 405

Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass im Verfahren der Webtains GmbH gegen das Verbraucherschutz-Portal verbraucherschutz.tv der Streitwert des Verfahren die für eine Revision vor dem BGH notwendige Höhe von 20.000 Euro nicht überschreitet. Vielmehr wurden Streit- und Beschwerdewert auf 10.000 Euro festgelegt. Die Webtains GmbH – damals noch unter Leitung von Geschäftsführer Michael Burat, hatte den Betreiber von verbraucherschutz.tv auf Unterlassung der so genannten “Kontoklatsche” verklagt.

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Allerdings waren sowohl das Landgericht München als auch das Oberlandesgericht München der Meinung, dass ein Verbraucherschutzportal zum einen sehr wohl das Recht hat, Betroffene einer Abofalle dazu aufzurufen, die Bank des umstrittenen Dienste-Anbieters anzuschreiben und um kritische Prüfung dieser Geschäftsbeziehung zu bitten. Andererseits war es dem Portal auch nicht wirklich nachzuweisen, dass solche Aufrufe überhaupt erfolgt seien. Diesbezügliche Aussagen seien durch das Recht der freien Meinungsäußerung geschützt.

Das mit dem Urteil vor dem OLG bereits in allen Details geklärte Verfahren wurden dann von der Webtains GmbH in Form einer Nichtzulassungsbeschwerde eigentlich aussichtslos vor den BGH getragen. Hier wurden die Signale durch die Festsetzung der Beschwerdewertes auf 10.000 Euro ganz deutlich auf “Ende des Verfahrens” gesetzt, da Revisionen vor Deutschlands höchstem Gericht erst ab deutlich höheren Streitwerten zulässig sind.

Konsequenz daraus ist ist, dass die Beschwerde nicht statthaft ist. Sollte die Webtains GmbH den Streitwertbeschluss nicht zum Anlass nehmen, die Beschwerde zurückzunehmen, wäre diese zu verwerfen. In jedem Fall würde damit das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts München rechtskräftig. Auftakt war übrigens eine Abmahnung an verbraucherschutz.tv aus November 2011. Herausgeber Udo Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg: “Manche Dinge dauern halt!”

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: 4 Kommentare
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4 Kommentare zu “Webtains vs. verbraucherschutz.tv – Streitwert für Revision vor dem BGH zu gering”

  1. Robert Koch sagt:

    Hallo Udo,

    damit ist das Thema der Quälgeister endlich erledigt – Hut ab!

    Leider hat es für die Webtains kaum noch Konsequenzen, weil die es ja vorgezogen haben, den Schwanz einzuziehen und die Firma liquidiert wird.

    Burat und Co hatten auch in meinem Fall vor dem OLG Frankfurt “verloren” – so ist das, wenn man den Mund zu voll nimmt.

    Schöne Grüße

    Robert Koch

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