Neues Punktesystem: Von Vormerkung bis zum Führerscheinentzug

/ 24.05.2017 / / 50

Mit der Neuregelung des Punktesystems im Verkehrszentralregister müssen sich die Verkehrsteilnehmer auf eine Reihe von Änderungen einstellen. Je nach Punktestand führt die Behörde unterschiedliche Maßnahmen durch. „Wesentlich ist auch, dass die Möglichkeiten, Punkte wieder abzubauen, eingeschränkt sind. Nur noch einmal innerhalb von fünf Jahren kann ein Punkt durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abgebaut werden. Das ist aber nur bis maximal fünf Punkten möglich“, erläutert Günter Fenderl, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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Wer nach dem neuen Punktesystem 1 bis 3 Punkte hat, wird vorgemerkt. Bei 4 bis 5 Punkten folgt eine Ermahnung, bei 6 bis 7 Punkten eine Verwarnung und ab 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis.

Vormerkung (1 – 3 Punkte): Der Betroffene wird für die Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.

Ermahnung (4 – 5 Punkte): Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Ermahnung und den Hinweis durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen zu können.

Verwarnung (6 – 7 Punkte): Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Verwarnung. Punkte können auch durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nicht mehr abgebaut werden. Pflichtseminare gibt es nicht mehr.

Entzug der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkten): Dem Betroffenen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrberechtigung kann frühestens nach sechs Monaten erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass er durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen hat, dass er wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist.

„Der Entzug der Fahrerlaubnis ist allerdings nur dann möglich, wenn zuvor die Ermahnung und die Verwarnung ausgesprochen wurden. Der Verkehrsteilnehmer muss also zwei Mal angeschrieben werden. Auch wenn die Behörden den Betroffenen zwar ermahnt, aber nicht verwarnt haben, kann der Führerschein nicht entzogen werden“, so Fenderl.

Da sich auch die Tilgungsfristen verändern, kann dies Auswirkungen auf den Punktestand haben. Nach der alten Regel setzte bei einem neuen Punkteeintrag eine Tilgungshemmung für die älteren Einträge. Nach der Reform verjährt jedes Delikt für sich.

Beispiel: Hat ein Verkehrsteilnehmer nach dem alten System 10 Punkte in Flensburg auf dem Konto, werden diese nach der Reform in 4 Punkte umgerechnet. Tritt nun die Tilgungsreife für drei ältere Punkte ein, hätte der Betroffene nur noch sieben Punkte, was 3 Punkten im neuen System entspricht. Käme aber ein neuer Eintrag vor dem 1. Mai 2014 hinzu, würde dieser die Tilgung der alten Punkte hemmen. „Daher kann es sinnvoller sein, wenn der Eintrag erst nach dem 1. Mai vorgenommen wird, da dann die Tilgungshemmung nicht eintritt“, erklärt Rechtsanwalt Fenderl.

Mehr Informationen zum neuen Punktesystem  im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.

 

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