Änderungen des Urheberrechtes

/ 24.05.2017 / / 39

Der Koalitionsvertrag steht und mit ihm festgeschriebene Überlegungen zur Änderung des Urheberrechts. Es soll „den Herausforderungen des digitalen Zeitalters“ angepasst werden. So sollen etwa europäische und internationale umgestaltet und ausgebaut werden. Die ermäßigte Mehrwertsteuer etwa soll nach Möglichkeit in Europa einheitlich für E-Books und andere digitale Informationsquellen gelten. Daneben soll die „kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften gestärkt werden. Ferner sollen die Abmahnregeln erneut überprüft werden.

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Vor allem aber sind zwei Bereiche, die nach dem Willen der Großen Koalition anders gestaltet werden sollen, interessant: die Providerhaftung und die Liberalisierung des Zugangs zu Literatur für Bildung und Forschung. Open Access beinhaltet die Forderung, dass wissenschaftliche Literatur nichts kosten und im Internet frei zugänglich sein soll. Das ist der Ansatz des Koalitionsvertrages, der die Stärkung der Bereiche Bildung und Forschung vorsieht. Der Forderung nach einer „digitalen Lehrmittelfreiheit“ umfasst eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urhebergesetz, wodurch Schüler und Studenten freien, kostenlosen und unbegrenzten Zugang zu wissenschaftlicher Literatur haben sollen. Momentan gilt noch die Regelung, dass nur kleine Textpassagen eines Werkes (nach der Rechtsprechung des BGH bis zu 12 %) frei verfügbar sind. Möglicherweise soll Bibliotheken das Recht eingeräumt werden, E-Books zu lizensieren.

„Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut“, sollen stärker in die Verantwortung genommen werden. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Wir werden dafür sorgen, dass sich solche Diensteanbieter nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sogenannte Hostprovider genießen, zurückziehen können und insbesondere keine Werbeeinnahmen mehr erhalten.“ Offenbar reicht der Großen Koalition die aktuelle Rechtsprechung des BGH nicht, die bereits eine (weitere) Haftungsverschärfung zum Inhalt hatte (vgl. I ZR 80/12, Urteil v. 15.8.2013 [http://openjur.de/u/643330.html], sowie I ZR 216/11, Urteil v. 16.5.2013 [http://openjur.de/u/654482.html]). Bleibt also abzuwarten, wie die konkreten Regelungen aussehen und wie sich die Rechtsprechung dazu entwickelt.

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