Vergleiche bei toxischen Swaps bis 98% möglich

/ 24.05.2017 / / 33

Doppelter Vertrauensmissbrauch: Erst unfaire Swaps – dann unfaire Vergleiche

Wenn Banken ein Gespräch mit Kunden damit beginnen, dass sie von der Chancenlosigkeit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sprechen, ist in der Regel etwas faul. Zumindest, wenn es um Swaps geht.

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Vergleichsangebote von Banken einfordern und prüfen lassen!

Seit dem BGH-Grundsatzurteil zu Swapverträgen vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) kassieren Banken zahlreiche Urteile gegen sich. Die Banken häufig werden dazu verurteilt, die Swaps vollständig rückabzuwickeln und die Kunden von den noch drohenden Zahlungen auf den Swap freizustellen. Die Verurteilungen beruhen darauf, dass die Kunden nicht über den sog. anfänglichen negativen Marktwert der Swaps und damit einer unfairen Chancen-Risiko-Verteilung aufgeklärt wurden. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat darin einen schwerwiegenden Interessenkonflikt der beratenden Bank gesehen. “Diese Vorgehensweise hat den Charakter einer heimlichen Selbstbedienung der Bank am Vermögen des Kunden”, befanden sogar Stuttgarter Richter, in einem vorinstanzlichen Urteil, und trafen damit die Sache im Kern.

Für die Banken bedeuten diese Urteile nicht nur finanzielle Belastungen, sondern vor allem Vertrauensverlust und Imageschaden.

 

Kritsch werden, wenn die Bank aktiv das Vergleichsgespräch sucht!

Daher gehen Banken, wie die Deutsche Bank, die UniCredit Bank oder die Landesbanken, jetzt verstärkt auf betroffene Kunden mit Vergleichangeboten zu. Allerdings erhalten nur diejenigen Kunden Angebote, die sich aktiv bei ihrer Bank wegen einer Falschberatung beschwert haben.

Das vermeintliche Entgegenkommen der Banken ist allerdings kühl kalkuliert.

Die Banken kennen die zahlreichen kundenfreundlichen Swapurteile und wissen, dass sie bei einem Urteil den gesamten Schaden aus dem Swap alleine tragen müssen. Schließen sie dagegen einen günstigen Vergleich mit den Kunden reduziert sich unmittelbar der Schaden der Bank.

Bei der Höhe des Vergleichsangebots nutzen die Banken dann die rechtliche Unerfahrenheit ihrer Kunden zum eigenen Vorteil aus.

Scheinbar geläutert von den damaligen Swap-Abschlüssen und angeblich um das Kundenvertrauen wieder zurück zu gewinnen, werden den Kunden Beträge angeboten, die oftmals nur ein Drittel des Schadens kompensieren. Sie missbrauchen damit wieder das Vertrauen ihrer Kunden.

 

Rechtliche Argumentation der Banken häufig nicht korrekt

Als Begründung für die niedrigen Quoten werden verschiedene Argumente herangezogen. So berufen sich die Banken vielfach auf eine Verjährung der Ansprüche, auf eine Anrechnung von Gewinnen aus anderen Swapverträgen oder auf eine Nichtanwendbarkeit des BGH-Swapurteils und das Prozessrisiko. Derart verunsichert, nehmen viele Kunden die angebotenen Vergleiche an. Sie unterliegen dabei der irrigen Annahme, dass ihnen die Bank mit diesem Angebot großzügig entgegengekommen sei, um die zerrüttete Kundenbeziehungen wieder auf ein neues Fundament zu stellen.

Unerwähnt bleibt, dass die Verjährung nicht in jedem Fall abgelaufen ist. Insbesondere dann nicht, soweit der Bank nicht der Nachweis gelingt, dass sie nicht wusste, dass sie über Interessenkonflikte aufzuklären hat. Dies ist aber ein seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsgrundsatz. Verschiedene Gerichte haben daher bereits Schadensersatzansprüche trotz des Einwands der Verjährung zugesprochen.

 

Gewinnanrechnung aus Vorgeschäften kann schaden

Gleichfalls sollten sich Kunden nicht auf eine Anrechnung von Gewinnen aus Vorgeschäften einlassen. Aus rechtlicher Sicht besteht hierzu keine Veranlassung. Dieser Einwand dient lediglich dazu den Schaden kleinzurechnen und die Bank finanziell zu entlasten.

Auch der Einwand der Banken, wonach die BGH-Rechtsprechung lediglich zu einem bestimmten Swapvertrag ergangen ist und nicht auf andere Swapverträge übertragbar sei, ist nicht korrekt. Aufgrund der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung besteht kein Zweifel daran, dass das BGH-Swapurteil selbstverständlich auf sämtliche Swapverträge Anwendung findet.

Die Banken wissen zudem, dass sie Vergleichquoten bis zu 98 % rechnen müssen, sobald eine auf Swapverträge spezialisierte Kanzlei mit der Vertretung des Kunden beauftragt ist.

Bankkunden, die einen Schaden mit Swapverträgen erlitten haben, sollten daher nicht vorschnell Vergleichsangebote der Banken annehmen, sondern diese kritisch hinterfragen.

Mehr Informationen: www.roessner.de/swaps-derivate

 

Rechtsanwältin Sarah Mahler

Rössner Rechtsanwälte

Redwitzstraße 4
81925 München

Tel.: 089 9989220
E-Mail: info@roessner.de
Homepage: www.roessner.de

Rössner Rechtsanwälte ist seit mehr als 35 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätigt. Wir analysieren Finanzprodukte und vertreten zahlreiche Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen sowie Privatpersonen bei Falschberatung durch Banken. Rössner Rechtsanwälte fordern Transparenz auf dem Finanzmarkt und setzen sich aktiv für den Schutz von Finanzmitteln ein. Die Kanzlei begutachtet Finanzierungsformen und berät juristische Personen bei alternativen Finanzierungsmodellen.

Vertreten ist die zertifizierte Kanzlei mit einem Sitz in München und Berlin. Sie ist Mitglied des internationalen Anwaltsnetzwerks Eurojuris Deutschland e.V.

 

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