BGH: Banken müssen über Provisionen durch Dritte aufklären

/ 24.05.2017 / / 52

Hahn Rechtsanwälte: Bundesgerichtshof verpflichtet Banken zur umfassenden Aufklärung über Provisionen von Dritter Seite, wenn auch der Kunde Gebühren an die Bank zahlt.

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Hamburg, 31.10.2013. Der Bundesgerichtshof hat am 24. September 2013 (Aktenzeichen: XI ZR 204/12) ein neues Grundsatzurteil für den Wertpapierbereich erlassen. Demnach muss eine beratende Bank, die als Kommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, den Kunden auch über eine weitere Vertriebsvergütung aufklären, die sie von der Emittentin erhält. Denn ein Kunde, der eine Gebühr für die Vermittlung zahlt, könne nicht erkennen, dass das Gewinninteresse der Bank über die Zahlung der Kommissionsgebühr hinausgeht. Die von Hahn Rechtsanwälte vertretene Anlegerin hatte beim Erwerb von Zertifikaten eine Ordergebühr in Höhe von 0,7 Prozent an die Bethmann Bank AG gezahlt. Gleichzeitig hatte die Bank vom Emittenten eine weitere Vertriebsgebühr in Höhe von drei Prozent erhalten.

Der Bankensenat hat zur Begründung ausgeführt, dass dem Kunden in dieser Konstellation eine nicht bestehende Neutralität seiner beratenden Bank vorgegaukelt wird. Er könne als Auftraggeber ohne entsprechende Aufklärung nicht beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Wertpapier nur deshalb empfehle, weil sie selbst auch noch von dritter Seite dafür vergütet wird. Hierzu sei erforderlich, dass die Bank ihre Doppelrolle offenbare und im Rahmen des Beratungsvertrages sowohl über den – geplanten oder bereits erfolgten – Erhalt der Vertriebsprovision als auch über deren Höhe aufkläre. Der Bundesgerichtshof hat die Ansprüche der Anlegerin auch nicht als verjährt angesehen, weil grundsätzlich vermutet werde, dass die fehlende Aufklärung einen vorsätzlichen Verstoß darstelle. Die Behauptung der beratenden Bank, weder sie noch ihr Kundenberater seien der Auffassung gewesen, dass keine Aufklärungspflicht bestehe, reiche nicht aus, den Vorsatz zu verneinen.

Der Hamburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kai-Axel Faulmüller von Hahn Rechtsanwälte, der das Urteil in der Vorinstanz vor dem OLG Frankfurt erstritten hat, teilt hierzu mit: „Der BGH hat den Schutz der Anleger durch diese Entscheidung deutlich gestärkt und die Neutralitätspflicht der beratenden Bank herausgestellt. Das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung.“ Deshalb können laut Hahn Rechtsanwälte bei allen Wertpapierberatungen, bei welchen die Abwicklung im Rahmen eines Kommissionsgeschäft erfolgt ist und vom Kunden eine gesonderte Gebühr gezahlt wurde, bei fehlender Aufklärung über weitere Vergütungen auch aktuell noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Mehr Informationen: www.hahn-rechtsanwaelte.de

Autor: Peter Hahn, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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