BGH Urteil: Zugriff von Erben auf das Bankkonto auch ohne Erbschein

/ 24.05.2017 / / 207

Der Bundesgerichtshof entschied nun zugunsten von Erben verstorbener Bankkunden: Sie müssen dem Institut nicht zwingend einen teuren Erbschein vorlegen, um an das Erbe zu kommen. Hierzu seien auch andere Dokumente -wie das Testament- ausreichend. Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden können nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um an sein Erbezu kommen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (XI ZR 401/12). Damit stärkten die Richter die Rechte der Verbraucher, die sich nun nicht immer einen kostenpflichtigen Erbschein besorgen müssen: Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird das Dokument.

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Erben könnten sich stattdessen auch durch einen Erbvertragoder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, entschieden die Richter: „Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.“ Die BGH-Richter kippten damit die Klausel einer Sparkasse, die es sich generell vorbehalten wollte, auf einem Erbschein zu bestehen.

In unklaren Fällen weiterhin erforderlich

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Die Deutsche Kreditwirtschaft wies darauf hin, dass in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins jedoch weiter verlangt werden könne. Das habe der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2005 anerkannt. In einem Erbschein wird festgehalten, wer Erbe ist und in welchem Ausmaß er verfügungsberechtigt ist.

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