Abmahnungen von Schulenberg & Schenk

/ 26.02.2013 / / 889

Abmahnungen der Kanzlei Schulenberg & Schenk machen aktuell vielen Internetusern zu schaffen, denen die Anwälte das unrechtmäßige Verbreiten von Filmen über das Internet vorwerfen. Beim so genannten Filesharing geht es darum, Filme nicht nur für den Eigengebrauch herunter zu laden und anzuschauen, sondern auch anderen Personen zum Download zur Verfügung zu stellen. Dies kommt in der Regel durch die Nutzung von Tauschbörsensoftware zustande, da die Funktionsweise solcher Software es vorsieht, dass darüber heruntergeladene Inhalte vom eigenen PC aus anderen Nutzern der Tauschbörse automatisch zum Download bereit gestellt werden. Mit der Abmahnung wird den Betroffenen sodann vorgeworfen, urheberrechtliche Verwertungsrechte verletzt zu haben. Vom Abgemahnten fordern die Anwälte Schulenberg & Schenk Unterlassung und Schadensersatz.

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Nach Erkenntnissen der Kanzlei LF legal auf Hannover, die u.a. auch den www.abmahnhilfe24.de führt, geht es u.a. um Filme wie

– Creepshow 2
– Let the bullets fly
– Evil Angel
– Gutter King
– Nazi Invasion
– Nobel Son
– House of Fears
– Blood River
– The Burrowers
– Spezialeinheit Ostfront
– Meisters
– Live Evil
– Ring of Death
– Blood River

Die Anwälte Schulenberg & Schenk mahnen natürlich nicht aus eigenem Recht ab, sondern für die Inhaber der jeweiligen Verwertungsrechte. Dies sind im Falle der Kanzlei Schulenberg & Schenk z.B. die Purzel Video GmbH, The Asylum LLC., Beate Uhse Licensing B. V. , Elegant Angel, Eroticplanet Wolfgang Embacher GmbH, Forever Living Products Germany GmbH , GMV Media GmbH und Co. KG , G&G Media Foto-Film GmbH, I-ON NEW MEDIA GmbH , John Thompson Production, Kick Ass Pictures Inc., KSM GmbH , MIG Film Gmbh, PlayVision Media Group AG, Raymond Bacharach, Video Aktuell Betriebs GmbH und VPS Film Entertainment GmbH.

Empfänger von Abmahnungen der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk sehen sich regelmäßig mit einem Unterlassungsverlangen und einer Forderung von ca. 1.400 Euro konfrontiert. Rechtsanwalt Lüdecke von der Kanzlei LF legal, welche das Informationsportal www.Abmahnhilfe24.de betreibt, empfiehlt den Empfängern solcher Abmahnungen auf keinen Fall etwas ohne anwaltliche Begleitung zu unternehmen. Ziel einer Strategie muss immer sein, die Höhe der Forderung herabzusenken oder, nach Möglichkeit, diese ganz abzuwenden. “Dazu ist es aber regelmäßig schädlich, wenn die Betroffenen ohne Kenntnis vom notwendigen juristischen Handwerkszeug, selbst mit den Anwälten Schulenberg & Schenk in Dialog treten. Nur allzu leicht können dadurch Verteidigungsmöglichkeiten erschwert oder abgeschnitten werden. Weitere Schritte könnten dann bereits aussichtslos sein.”

Insbesondere sollten die in der Abmahnung gesetzten Fristen beachtet werden. Lüdecke: “Man sollte eine Abmahnung keinesfalls ignorieren. Nach Ablauf der Fristen, könnte die Gegenseite bereits im Wege des Eilrechtsschutzes, gerichtlich mit einer sogenannten einstweiligen Verfügung gegen den Abgemahnten vorgehen. Dies wäre mit erheblichen weiteren Kosten verbunden.“.

Ob der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung haltbar ist und ob die geltend gemachten Kosten in der angegebenen Höhe rechtmäßig und/oder angemessen sind, kann man nur im jeweiligen Einzelfall ermitteln! Meist läuft es auf Fragen der fehlerfreien Ermittlung des angeblichen Verletzers hinaus sowie auf Fragen nach Prüfungspflichten des Anschlussinhabers – dies insbesondere dann, wenn andere Personen im Haushalt oder in der Wohngemeinschaft die Schutzrechtsverletzung begangen haben sollten.

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