Reform des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes – Auswirkung auf geschädigte Anleger

/ 24.05.2017 / / 42

Zum 01.11.2012 soll das einige wesentliche Änderungen umfassende Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten neu in Kraft treten. Aus Sicht geschädigter Anleger weist es insbesondere zwei erhebliche Neuerungen auf.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

 

Musste bisher, wer Verlauf und Ergebnis eines Musterverfahrens zunächst abwarten wollte, früher oder später doch eine Klage erheben, um nicht die Verjährung seiner Ansprüche zu riskieren, gibt es nunmehr nach § 10 Abs. 2 KapMuG die kostengünstigere Möglichkeit, Ansprüche zum Verfahren anzumelden. Der Anleger muss sich dazu von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens eine bestimmten Kriterien entsprechende schriftliche Anmeldung vornimmt. Für die bezeichneten Ansprüche wird die Verjährung gehemmt, soweit ihnen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens. Die Hemmung dauert an bis drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens. Bis dahin wäre, käme es nicht zu einer anderweitigen Befriedigung der Ansprüche des Anmelders, Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben.

Zudem sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zwischen Musterkläger und Musterbeklagtem vor. Findet eine von beiden erarbeitete Lösung die gerichtliche Genehmigung, kann sich die Wirkung auf die Beigeladenen erstrecken.

Der Gesetzgeber hat sich weiter entschieden, den Anwendungsbereich des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes moderat auf Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsverträge zu erweitern, so dass künftig auch Anlageberater und Vermittler in ein Verfahren einbezogen werden könnten.

Ob das reformierte KapMuG nun ein taugliches Instrument darstellt, die häufig auf komplexe Abläufe in individuellen Beratungssituationen basierenden Schadensersatzansprüche unterschiedlichster Anleger unter der angestrebten Vereinfachung und Beschleunigung insbesondere von Gerichtsverfahren vermittels einer abschließenden Gesamtentscheidung tatsächlich zu fördern, ist offen. Das 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz, das eine Bündelung von Schadensersatzklagen von Kapitalanlegern ermöglichen sollte, hat auch nach einer bis zum 30.10.2012 verlängerten Befristung bis heute kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren hervorgebracht.

Wer sich beispielsweise bei den in der Öffentlichkeit breite Beachtung gefunden habenden VIP-Medienfondsverfahren auf diesen Weg begeben hat, dürfte bis heute weiter auf eine Befriedigung seiner Ansprüche warten müssen. Anleger der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die stattdessen den „klassischen“ Weg der unmittelbaren Inanspruchnahme des sie beratenden Kreditinstituts beschritten haben, konnten sie zwischenzeitlich überwiegend umsetzen. Es kam u. a. zu einer Vielzahl rechtskräftig abgeschlossener Zivilprozesse einschließlich eines vom Banksenat des BGH als Pilotverfahren angesehenen, auch vom Bundesverfassungsgericht „abgesegneten“ Verfahrens, dem in der Rechtspraxis faktisch die Wirkung eines Musterbescheids zukommen dürfte.

Es wird im Einzelfall abzuwägen bleiben, ob das auf den ersten Blick mit für den einzelnen Geschädigten geringeren Kosten verbundene Musterverfahren genutzt werden kann, etwa durch Anmeldung von Ansprüchen, oder die „klassische“ Einleitung eines Schadensersatzprozesses vorzuziehen ist. Gelingt es dem Anmelder nach Abschluss eines Musterverfahrens nicht innerhalb der dafür sehr knapp bemessenen Nachfrist von drei Monaten, seinen Fall durch einen erfolgreichen Vergleichsabschluss zu beenden, muss er, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, doch noch eine mit den entsprechende Kosten verbundene Klage erheben, selbst wenn der Verlauf des Musterverfahrens günstig war. Die Wirkungen des Musterbescheids treffen ihn nicht unmittelbar.

Mehr Informationen: vermögensrekonstruktion.de

oder jensgrafrechtsanwaelte.de

Autor: Jens Graf, Rechtsanwalt

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

 

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Verbraucherschutz Schlagwörter: / /

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961