Deutschland, Europa, der Euro und der Rettungsschirm

/ 24.09.2012 / / 62

Was darf Europa und welche Rechte haben seine Einzelstaaten. Diese Frage tritt nicht erst seit der Euro-Krise auf. Zuletzt beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Vereinbarkeit von Grundgesetz und dem Europäischen Rettungsfonds (ESM). Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Kanzlei Himmelbach & Sauer in Lahr, erläutert die Zusammenhänge.

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Diese Woche hatte das Bundesverfassungsgericht erneut über Fragen der europäischen Integration zu entscheiden. Wie funktioniert eigentlich rechtlich Deutschland innerhalb der EU? „Die europäische Union ist kein Staatenbund und schon gar kein eigenständiger Staat. Sie beruht einzig auf völkerrechtlichen Verträgen, aufgrund derer die Mitgliedsstaaten Teile ihrer staatlichen Hoheitsrechte auf die EU übertragen haben“, sagt Ralph Sauer, Experte für Europarecht bei der Kanzlei Himmelsbach & Sauer.

Im Rahmen dieser Verträge sind die Organe der EU, insbesondere der Rat und das Europäischen Parlament, ermächtigt, Recht zu setzen, welches von den Mitgliedsstaaten zu beachten ist. Die EU verfügt daher einzig und allein über die Kompetenzen, die ihr in den Gründungsverträgen übertragen wurden. Die Verträge, welche der EU diese Hoheitsrechte einräumen, müssen auf nationaler Ebene durch ein Zustimmungsgesetz verabschiedet werden. Ohne diese Zustimmung treten die Verträge nicht in Kraft, selbst dann nicht, wenn sie bereits von allen Vertretern der Mitgliedsstaaten unterzeichnet wurden.

„Gemäß Art. 23 des Grundgesetzes bedürfen diese Zustimmungsgesetze einer Zweidrittelmehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat. Die Hürde für die Übertragung der Hoheitsrechte an die EU entspricht damit der für Änderungen des Grundgesetzes“, so Ralph Sauer. Neben der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat müssen diese Verträge mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sein. Bei der Frage über die Vereinbarkeit der Verträge zur Gründung des Europäischen Rettungsfonds ESM hatten die Kläger gerade hieran Zweifel. Sie hielten den Umfang der zu übertragenden nationalen Rechte für grundgesetzwidrig. Sie klagten daher. Immer dann, wenn Bundesgesetze auf deren  Verfassungsgemäßheit überprüft werden müssen, ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuständig. Und da die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zu den Verträgen über den Rettungsfonds nichts anderes als ein Bundesgesetz ist, wurde das Karlsruher Gericht tätig.

In früheren Urteilen hat es bereits klargestellt, dass die Übertragung hoheitlicher Kompetenzen auf die EU grundsätzlich zulässig sei, solange dem Deutschen Bundestag Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben. Die staatliche Souveränität der Bundesrepublik darf also durch Verträge mit der EU niemals gefährdet werden. Genau dieser Grundsatz kommt auch in dem soeben entschiedenen Fall zum Ausdruck. Das Haushaltsrecht muss danach vom Bundestag ausgeübt werden. Der Euro Rettungsschirm kann nach dem Urteil des BVerfG, entgegen der zuvor vorgesehenen Form, nicht ohne Zustimmung des Bundestags die Haftungssumme für Deutschland erhöhen. Bei jeder Erhöhung der Haftung ist das nicht übertragbare Haushaltsrecht betroffen und der Bundestag muss erneut entscheiden.

Das BVerfG übte daher seine Kontrollfunktion über die Übertragung von Hoheitsrechte auf die EU aus. Deutschland ist und bleibt daher souverän, trotz seiner freiwilligen Einbindung in das Vertragswerk der EU. Außerdem: Gem. Art. 50 des EU Vertrags kann Deutschland sowie auch jedes andere Mitgliedsland aus der EU austreten. Kein Staat ist daher gezwungen sich auf Ewig an die europäischen Verträge zu binden.

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Autor: Ralph Sauer, Rechtsanwalt

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