Fristlose Kündigung wegen unrechtmäßiger Mietkürzung

/ 27.08.2012 / / 118

Der Mieter darf die Miete kürzen, wenn die gemietete Wohnung Mängel aufweist. Dies dürfte  allgemein bekannt sein. Dennoch warnt Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden vor voreiligen Mietkürzungen. Der Vermieter ist nämlich auch berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit seiner Mietzahlung mindestes in zwei aufeinander folgenden Terminen im Rückstand ist. Kürzt der Mieter nun zu Unrecht die Miete und laufen infolgedessen Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten an, kann der Vermieter die Kündigung aussprechen, wie der Jurist erklärt.

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Dies wurde nun einem Mieter in einem kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 11.07.2012, Az.: VIII ZR 138/11) entschiedenen Fall zum Verhängnis. Dort hatte der Mieter wegen Schimmels in seiner gemieteten Wohnung die Miete eigenständig um 20 Prozent gemindert. Als schließlich ein Rückstand in Höhe von 2 Monatsmieten angelaufen war, sprach der Vermieter die Kündigung aus. Im später geführten Gerichtsverfahren auf Rückzahlung der ausstehenden Miete wurde dann ein umfassendes Sachverständigengutachten bezüglich der Ursache des Schimmels eingeholt. Dabei kam raus, dass die Ursache des Schimmels in diversen Aquarien zu suchen war, die der Mieter in der Wohnung aufgestellt hatte. Die hierdurch hervorgerufene Luftfeuchtigkeit begünstigte insoweit die Schimmelentstehung. Der Mieter war damit für den Mietmangel selbst verantwortlich und wurde zur Rückzahlung der Miete verurteilt.

Aber auch die Kündigung wurde nun letztinstanzlich vom BGH als rechtmäßig beurteilt. Der Mieter könne sich im Rahmen der Mietkürzung nämlich nicht schützend auf seinen Irrtum berufen, wonach der Vermieter für einen Mangel verantwortlich ist. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät daher betroffenen Mietern in Zweifelsfällen lieber die volle Miete unter Vorbehalt zu zahlen als voreilig die Miete wegen eines Mangels zu kürzen, dessen Ursache unsicher ist. Wie der Fall zeigt, können nämlich unrechtmäßige Mietkürzungen im Wohnungsverlust enden.

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Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

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