Der Mieter darf die Miete kürzen, wenn die gemietete Wohnung Mängel aufweist. Dies dürfte allgemein bekannt sein. Dennoch warnt Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden vor voreiligen Mietkürzungen. Der Vermieter ist nämlich auch berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit seiner Mietzahlung mindestes in zwei aufeinander folgenden Terminen im Rückstand ist. Kürzt der Mieter nun zu Unrecht die Miete und laufen infolgedessen Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten an, kann der Vermieter die Kündigung aussprechen, wie der Jurist erklärt. … weiterlesen
Guter Rat von Verbraucherschutz bis Abgasskandal
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