drive2u.de & live2gether.de – Inkasso nach 2 Jahren

/ 22.07.2011 / / 378

Derzeit versucht die Deutsche Zentral Inkasso teils über 2 Jahre alte Forderungen verschiedener Onlinedienste einzufordern. Opfer, die lange Zeit dachten “Das war’s wohl jetzt” oder sich überhaupt nicht an einen Vertragsschluss erinnern konnten, werden in Unsicherheit versetzt, ob man denn nun zahlen muss oder nicht. Wir haben dazu den Berliner Rechtsanwalt Matthias Losert befragt und folgende Antwort erhalten.

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Die Deutsche Zentral Inkasso verschickt neuerdings Schreiben an Verbraucher, in denen diese zur Zahlung von teilweise zwei Jahre alten Forderungen aufgefordert werden. In diesen Schreiben wird den Verbrauchern mitgeteilt, dass sie angeblich einen Vertrag über einen Jahreszugang zu den Webseiten drive2u oder live2gether abgeschlossen hätten. Tatsächlich ist den Verbrauchern nicht bekannt, dass sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Verträge kommen grundsätzlich nur durch zwei inhaltlich übereinstimmende, miteinander korrespondierende Willenser-klärungen zustande. Da die Verbraucher überhaupt keinen Vertrag abschließen wollten, liegt keine Willenserklärung seitens der Verbraucher und somit auch kein Vertrag vor.

Die Deutsche Zentral Inkasso hat also keinen Anspruch auf Zahlung. Wer von dieser Firma eine „Rechnung“ erhält, sollte diese daher auf keinen Fall bezahlen. Man sollte sich auch nicht von einem weiteren Schreiben einschüchtern lassen, in dem einem mitgeteilt wird, dass man das gesetzliche Widerrufsrecht nicht ausüben könne, da die zweiwöchige Widerrufsfrist abgelaufen wäre.

Denn nach § 312d II BGB ist der Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren. Da der Verbraucher aber von dem angeblichen Vertragsschluss überhaupt nichts weis, hat drive2you oder live2gether ihn auch nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Die Rechtsfolge davon ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher den angeblichen Vertrag „ewig“ widerrufen kann. Wenn dieses Widerrufsrecht ausgeübt wurde, kam auch unter diesem Gesichtspunkt kein gültiger Vertrag zustande. Nach §§ 355, 357 I, 346 BGB ist somit ein Anspruch auf Zahlung des geforderten Mitgliedsbeitrags ausgeschlossen.

Weiterhin liegt hier eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs seitens der Firma ESTESA vor. Die ESTESA GmbH täuscht über die Tatsache, dass ein angeblicher Vertragsschluss vorliegt. Damit will sie erreichen, dass die Verbraucher eine Vermögensverfügung vornehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 2187-2189) liegt somit ein Fall von versuchtem Betrug vor.

Denn der BGH hat in einem ähnlichen Fall die Strafbarkeit wegen Betruges bejaht, in dem Geschäftsinhabern wie Rechnungen aussehende Angebote zugesandt wurden. Das gilt auch hier erst Recht vor dem Hintergrund, dass die von ESTESA angeschriebenen Personen keine Unternehmer, sondern Verbraucher sind.

Wer ESTESA dennoch Geld überwiesen hat, kann nach §§ 111 b, 111c III StPO zur Rückgewinnhilfe das Konto der ESTESA von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmen lassen. Dann wird über das Konto der ESTESA eine Verfügungssperre verhängt und die zu Unrecht gezahlten Gelder an die Betroffenen ausgezahlt.

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Matthias Losert

Rechtsanwalt
www.matthias-losert.de

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher 1
Kategorien: Deutsche Zentral Inkasso / drive2u

Ein Kommentar zu “drive2u.de & live2gether.de – Inkasso nach 2 Jahren”

  1. Cremer sagt:

    Auch bezüglich outlets.de wird versucht nach nicht ganz 2 Jahren alte, angebliche Rechnungen einzutreiben. Interessant ist dabei dass am 17.06.2010 gerichtlich entschieden wurde dass die entgeldliche Anbietung einer Datenbank mit der damaligen, versteckten Preisangabe zukünftig verboten ist!

    Jetzt aber versucht icontent über DOZ DIZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH bei Opfern Gelder einzutreiben, welche unter der alten, versteckten und verbotenen Preisangabe angeblich enstanden sind. Ich bin Laie, aber meiner Meinung nach wurde damit das damalige Urteil von icontent ignoriert. Ist das nicht eine definitive Straftat? http://www.vzbv.de/mediapics/lg_frankfurt_main_outlets_17_06__2010.pdf

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