Alles zum Thema: drive2u

drive2u.de & live2gether.de – Inkasso nach 2 Jahren

/ 22.07.2011 / / 378

Derzeit versucht die Deutsche Zentral Inkasso teils über 2 Jahre alte Forderungen verschiedener Onlinedienste einzufordern. Opfer, die lange Zeit dachten “Das war’s wohl jetzt” oder sich überhaupt nicht an einen Vertragsschluss erinnern konnten, werden in Unsicherheit versetzt, ob man denn nun zahlen muss oder nicht. Wir haben dazu den Berliner Rechtsanwalt Matthias Losert befragt und folgende Antwort erhalten. weiterlesen

Deutsche Zentral Inkasso und das Urteil von Trier

/ 22.07.2011 / / 206

Die Deutsche Zentral Inkasso und das Urteil von Trier – was hat es damit auf sich? Grundsätzlich fällt beim Besuch der Homepage der Deutschen Zentral Inkasso auf, dass dort schon eine Menge “Urteile” aufgelistet sind. Klickt man diese Fotokopien aber einmal durch fällt auf, dass es sich nur zu einem Bruchteil um echte Urteile handelt. Meist geht es um Anwaltskosten, Anerkennung durch Zahlung und oft auch um die Abofalle drive2you oder live2gether. Es gibt – auf den ersten Blick – nicht eine wirklich maßgebliche Entscheidung gegen jemanden, der die outlets.de-Zahlung verweigert. weiterlesen

Urteil gegen Internetfallen: Preise müssen deutlich erkennbar sein

/ 20.04.2011 / / 105

LG Berlin vom 8.02.2011 (15 O 268/10)

Internetanbieter müssen auf ihrer Webseite klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden. Mit diesem Urteil gab das Landgericht Berlin einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma OPM Media GmbH statt.

OPM betreibt die Internetseiten www.live2gether.de und www.drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und Mitwohngelegenheiten einstellen und abrufen können. Doch Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der Datenbank zum Preis von 96 Euro abgeschlossen. Tatsächlich stand ein Hinweis auf die Kosten auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum Datenschutz begann.

Die Richter sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher. Die Firma biete lediglich die Technik und den Rahmen für ein virtuelles schwarzes Brett. Im Internet gebe es zahlreiche Online-Angebote, bei denen das Einstellen und Abrufen von Angeboten und Gesuchen kostenlos sei. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher, der mit dem Internet vertraut sei, gehe davon aus, dass ihn die Nutzung solcher Plattformen nichts koste. Hinzu komme, dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar sind. Es sei daher besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse und sogar mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresentgelts einhergehe.

Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken.

Darüber hinaus erklärten die Richter eine Klausel für unzulässig, nach der das Jahresentgelt bereits im Voraus zu zahlen ist.

Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen

Schlappe für drive2u.de und Betreiber OPM

/ 22.07.2011 / / 93

Rechtsanwalt Meier hat zum Thema OPM und deren Angebot “drive2u.de” ein interessantes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ins Netz gestellt.

Hier den ganzen Artikel von Rechtsanwalt Meier ansehen

Demnach sind die verborgenen Preishinweise auf der Internetseite des Anbieters eindeutig nicht Teil der Vertragsanbahnung. Leitsatz: Bei drive2u.de ist der Preishinweis überraschend iSd. § 305 c BGB.

Neues aus der Welt der Nutzlosanbieter

/ 26.01.2011 / / 67

Mehrere Nutzlosanbieter verschicken in diesen Tagen weitere Drohbriefe, in denen der Eindruck vermittelt wird, ein “Gerichtliches Mahnverfahren” sei schon im Gang. Nach Prüfung der Schreiben von der OPM und der Premium Content GmbH wird schnell klar. Es handelt sich wieder um ein reines Mahnschreiben. Es gibt substantiell nichts neues. Echte Mahnbescheide gibt es immer noch nicht. weiterlesen

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