Abmahnung

/ 11.07.2011 / / 137

Im Wettbewerbsrecht unterzeichnen anwaltlich nicht beratene Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung häufig übereilt. Der Unterlassungsgläubiger beobachtet das Wettbewerbsverhalten nun so lange, bis er einen Rechtsverstoß nachweisen kann. Im Internet lassen sich beanstandete Äußerungen häufig nicht oder nicht schnell genug löschen. Der Abgemahnte muss wissen, was er zu tun hat. Dazu einige Anmerkungen von Rechtsanwalt Segelken aus Bremen.

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Eine legale Lösung liegt darin, die Unterlassungserklärung einseitig zu ändern und darauf zu hoffen, dass der Unterlassungsgläubiger die Annahme nicht bestätigt. Seiner Rechtsnatur nach ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung ein Vertrag. Dieses heißt, dass die wesentliche Abänderung durch einen Schuldner der erneuten Annahme bedarf und § 151 BGB nicht gilt. Eine wesentliche Änderung besteht dann, wenn die Vertragsstrafe um mehr als 50 % gesenkt wird.

Die Änderung der Erklärung des Schuldners ist ein neues Angebot, das vom Gläubiger angenommen werden muss. Reduziert der Schuldner die Vertragsstrafe um mehr als die Hälfte und reagiert der Gläubiger hierauf nicht, ist der Unterlassungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Vertragsstrafe muss nicht gezahlt werden.

Tipp: Abgemahnte sollten sich von einem Anwalt beraten lassen.

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Quelle: www.anwalt-a.de

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