Checkliste zur Abgeltungsteuer

/ 24.05.2017 / / 79

www.abgeltungsteuer.de rät zum Jahreswechsel zur aufmerksamen Beachtung der Checkliste zur neuen Abgeltungsteuer. Ab dem 01.01.2009 werden Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen sowie Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Die Abgeltungsteuer fällt allerdings nur an, wenn der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft wurde. Damit Sie zum Jahreswechsel nichts vergessen, hilft Ihnen die nachfolgende Checkliste.

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Inventur machen

Zuerst sollten Sie ermitteln, bei welchen Geldinstituten und Fondsgesellschaften Sie überhaupt Konten führen. Listen Sie sämtliche Konten einschließlich etwaiger Unterkonten bei den verschiedenen Instituten auf, zum besseren Überblick am besten alphabetisch bzw. alphanumerisch geordnet.

Freistellungsaufträge kontrollieren

Zu jedem Konto und zu jeder Geldanlage sollten Sie den erteilten Freistellungsauftrag ausfindig machen und die jeweiligen Beträge dem betreffenden Konto zuordnen. Zukünftig gilt ein Freistellungsauftrag für sämtliche Konten bei dem benannten Geldinstitut – gesonderte Freistellungsaufträge für verschiedene Konten bei einem Geldinstitut sind ab 2009 nicht mehr statthaft. Danach sollten Sie prüfen, ob die Freistellungsaufträge sinnvoll auf die verschiedenen Geldinstitute und Konten verteilt und dabei die Höchstgrenzen nicht überschritten wurden. Besteht Anpassungsbedarf, sollten Sie dies Ihrer Bank schriftlich mitteilen. Die Banken halten hierfür geeignete Formblätter bereit. Wurden die Freistellungsaufträge sinnvoll verteilt und übersteigen die Kapitalerträge nicht den Sparer-Pauschbetrag, so ist es entbehrlich, die vom Geldinstitut zuviel einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge erst mit Hilfe der Steuererklärung zurückzuholen.

Kirchensteuer mitteilen

Kirchensteuerpflichtige Kapitalanleger können bei ihrer Bank einen Antrag einreichen und darin ihren Konfessionsstatus mitteilen. Die Banken sind verpflichtet, nach dem jeweils für das Kirchenmitglied geltenden Kirchensteuersatz die Kirchensteuer zu berechnen, einzubehalten und an die Finanzbehörde weiterzuleiten. Die abzuführende Kirchensteuer wird um 25% gemindert als Gegenleistung dafür, dass dieser Teil der Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe steuermindernd anrechenbar ist (Pauschalierte Sonderausgabe). Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte im betreffenden Zeitraum wie bisher in der Steuererklärung zu deklarieren. Die Regelung nimmt Rücksicht auf solche Kapitalanleger, die Ihre Religionszugehörigkeit nicht offen legen wollen. Die ermittelte Kirchensteuer ist danach wie bisher als Sonderausgabe abzugsfähig, die zu zahlende Kirchensteuer wird dann im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.

Kapitalanlagen prüfen

Die Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 01.01.2009 sollte Sie nicht dazu veranlassen, Ihre langfristige Anlagestrategie aus dem Auge zu verlieren. Eine Kapitalanlage muss sich auch ohne Steuervorteile rechnen. Diese eherne Erkenntnis gilt immer, auch während einer Finanz- oder Wirtschaftskrise. Sie sollten den Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften jedoch zu einer Prüfung nutzen, ob ihre erworbenen Kapitalanlagen noch mit Ihren ursprünglichen Anlagezielen konform gehen oder ob Handlungsbedarf besteht. Gelangen Sie zur Erkenntnis, dass etwas getan werden müsste und Umschichtungen anstehen, so sollten Sie jetzt handeln. Kursgewinne von Wertpapieren, die Sie vor dem 01.01.2009 erwerben, unterfallen nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist nicht der Abgeltungsteuer, selbst wenn Sie sich hiervon erst nach Jahrzehnten wieder trennen.


Risikobereitschaft ergründen

Stellen Sie sich selbst die Frage, inwieweit Sie bei der Wahl einer Kapitalanlage risikogeneigt sind und eventuell kurzfristig liquide Mittel benötigen. Brauchen Sie Ihr Erspartes vollumfänglich für die Altersvorsorge oder können Sie etwas “Spielgeld” erübrigen und einen Einsatz wagen? Müssen Sie auf das angesammelte Kapital vielleicht kurzfristig zugreifen können, weil eine größere Anschaffung ansteht oder Arbeitslosigkeit droht oder können Sie notfalls auch für viele Jahre auf das langfristig angelegte Kapital verzichten und auf bessere Zeiten warten? Mündelsichere und kurzfristig verfügbare Kapitalanlagen wie zum Beispiel Tages- oder Festgelder sollten immer in einem vernünftigen Verhältnis stehen zu riskanteren oder langfristig orientierten Anlagen. Das rechte Maß zu finden ist nicht immer einfach, sollte aber nicht als Entschuldigung dienen, sich hierüber keine Gedanken zu machen.

Zweitdepot eröffnen

Eröffnen Sie ein zusätzliches Depot. Ein Zweitdepot kann aus vielen Gründen vorteilhaft sein. Zum einen erleichtert es den Überblick über die verschiedenen Kapitalanlagen, zum anderen ist es steuerlich vorteilhaft, die ab dem 01.01.2009 anzuschaffenden Wertpapiere von steuerbegünstigten Altbeständen zu trennen, da letztere dem Bestandsschutz unterliegen und Wertsteigerungen insoweit auch zukünftig steuerfrei bleiben. Mit dem zusätzlichen Depot lässt sich die nachteilige gesetzliche Regelung des “FiFo-Verfahrens” (First in – first out) umgehen, wonach diejenigen Wertpapiere als zuerst verkauft gelten, welche die längste Haltedauer ausweisen. Zu unterscheiden ist das Zweitdepot von einem Unterdepot. Bei Einrichtung eines Zweitdepots vergibt das depotführende Institut eine neue Stammnummer. Bei einem Unterdepot hingegen wird dieses unter derselben Stammnummer geführt wie das Hauptdepot.

Verluste realisieren

In Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise erleiden viele Kapitalanleger derzeit große Verluste. Lassen Sie das Finanzamt an Ihren Verlusten teilhaben. Realisierte Spekulationsverluste, die innerhalb der letzten 12 Monate eintraten, können mit Gewinnen oder Erträgen anderer Kapitalanlagen verrechnet werden. Wollen Sie trotz aktueller Verluste an der Kapitalanlage festhalten, da dieser nach Ihrer Auffassung langfristige Perspektiven zukommen, so kann ein Verkauf noch vor dem 01.01.2009 trotzdem vorteilhaft sein. Denn nach vollzogener Veräußerung sind Sie nicht daran gehindert, die Kapitalanlage wieder neu zu erwerben. Einem etwaigen Vorwurf des Finanzamtes, es läge hierbei “Gestaltungsmissbrauch” vor, kann wirksam begegnet werden. Vergleichen Sie dazu den Artikel “Verluste mitnehmen”.

© Thomas M.R. Disqué
17.12.2008
www.abgeltungsteuer.de

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