Wer einen Internet fähigen PC hat, der muss nicht zwangsläufig Konsument öffentlich rechtlicher Medien sein und sollte nicht automatisch zur Zahlung von GEZ-Gebühren herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Urteil mit dem Az.: 7 K 1473/07 jetzt einem Studenten Recht gegeben, der gegen den Gebührenbescheid der GEZ geklagt hatte.
Das Gericht teilte nicht die Auffassung des WDR, dass das Bereithalten eines Gerätes mit der Möglichkeit zum Hören oder Sehen von Radio- oder Fernsehprogrammen schon ausreicht, um GEZ-Gebühren bezahlen zu müssen. Im aktuellen Fall konnte der WDR nicht zweifelsfrei belegen, dass der PC zum Rundfunkempfang genutzt wurde.
Andere Verwaltungsgerichte hatten sich in der Vergangenheit unterschiedlich zum Sachverhalt geäußert – es gibt also aktuell keine einheitliche Rechtsprechung.