§ 5 des Lebensmittelgesetzes klärt ganz deutlich, was grundsätzlich im gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln verboten ist.
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
(1) Es ist verboten,
Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich ist.
(2) Es ist ferner verboten,
Stoffe, die keine Lebensmittel sind, und deren Verzehr gesundheitsschädlich ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen.