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Auch nach Vulkanausbruch sind Airlines für ihre Kunden verantwortlich – Ryanair muss zahlen

/ 01.02.2013 / / 57

Der Vulkan Eyjafjallajökull hatte 2010 einigen Staub aufgewirbelt – so viel, dass der Luftraum über Europa schwer beeinträchtigt war und teilweise sogar gesperrt blieb. Aufgrund geltender Rechtsprechung war sich eine Passagierin sicher, Anspruch auf Kostenerstattung zu haben und trug diesen ganz besonderen Fall nun bis zum EuGH, immerhin hatte Sie eine Woche an Ihrem Urlaubsort auf den nächstmöglichen Flug warten müssen. Die Fluggesellschaft berief sich auf die extreme Außergewöhnlichkeit der Umstände und verweigerte eine Kostenbeteiligung.

Jetzt hat der Europäische Gerichtshof gut drei Jahr nach den ersten Forderungen von Fluggästen, die von dem Ascheregen betroffen waren, ein Urteil gegen den Billigflieger Ryanair gefällt. Diese hätte einem Fluggast auch in dem Fall betreuen müssen, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel Flugraum-Sperrungen zu Flugannulierungen führen. Gründe für den Flugausfall seien nicht maßgeblich.

Die nun obsiegende Klägerin hatte wegen des Vulkanausbruchs gut eine Woche in ihrem Hotel am Mittelmehr fest gesessen und war hier von ihrer Fluglinie nicht betreut worden. Nun hat kann sie ihren höchstrichterlich bestätigten Schadensersatzanspruch geltend machen. Flugrecht-Experte Peter Ganz-Kolb, Rechtsanwalt in Mannheim, freut sich schon jetzt auf weitere Details aus der Urteilsbegründung: “Nach diesem Urteil kann sich keine Fluggesellschaft mehr mit dem Argument ‘außergewöhnliche Umstände’ aus der Schadensersatzpflicht herausreden – denn außergewöhnlicher können Umstände kaum noch sein!”
(Az: C-12/11)

Mehr Themen rum um Flugausfall-Entschädigung

Entschädigung nach Flugverspätung

/ 17.11.2012 / / 67

In einem Video des ZDF wird schön gezeigt, wie sich Fluglinien um geltendes EU-Recht herumdrücken und ihre Zahlungspflicht mit Floskeln wie “Höhere Gewalt” abtun. Allerdings: Die EU-Verordnung für Fluggastrechte in Europa ist ziemlich eindeutig und auch konktet anwendbar, wenn es sich um Fluggesellschaften mit Sitz in Europa handelt.

Hier das Video ansehen.
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Ab drei Stunden Flugverspätung haben Flugreisende Anspruch auf Entschädigung

/ 03.09.2012 / / 1.131

Reisende, deren Flug eine Verspätung von mehr als drei Stunden hat, haben einen Anspruch auf eine Entschädigung gegen die Fluggesellschaft. Zwar besteht der Anspruch gemäß dem Wortlaut der Europäischen Verordnung nur bei Annullierung und nicht bei einer Flugverspätung eines Fluges. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch im November 2009 entschieden, dass ein Anspruch auch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden geltend gemacht werden kann. weiterlesen

Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen, Flugannullierungen, Nichtbeförderungen und Umbuchungen

/ 03.09.2012 / / 244

Die Vorgaben durch Urteile des BGH (Bundesgerichtshof) und des EUGH (Europäischer Gerichtshof) sind klar, dennoch macht nur ein Teil der Flugreisenden bei Flugverspätungen, Flugannullierungen, bei persönlicher Nichtbeförderung z.B. wegen Überbuchung und Umbuchungen ihre Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf eine Entschädigung geltend. weiterlesen

Entschädigungsanspruch bei Flugverspätungen besteht weiterhin

/ 03.09.2012 / / 140

Wie bekannt sein dürfte, haben der Europäische Gerichtshof (EUGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) Entschädigungen bei Flugverspätungen durch entsprechende Urteile gewährt. Diese Rechtsprechung des EUGH erfolgte vor dem Hintergrund, dass die europäische Verordnung 261/2004/VO eine ausdrückliche Regelung zum Entschädigungsanspruch bei Flugverspätungen nicht enthielt. weiterlesen

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