Unbestellte Ware

Unbestellte Ware – Nicht bezahlen!

/ 17.03.2023 / / 20

Verbraucher werden immer öfter mit Forderungen aus der Annahme unbestellter Waren und Dienstleistungen konfrontiert und fragen sich: Muss man das bezahlen? Vielfach vermittelt eine beiliegende Rechnung den Eindruck, dass hier etwas bestellt wurde und bezahlt werden muss. Ob das aber eine üble Abzocke oder nur ein Versehen des Versenders ist, muss erst einmal ungeklärt bleiben. Ein Verdacht, dass es sich um Abzocke handelt, sollten Verbraucher aber auf jeden Fall ernst nehmen, denn es ist eine beliebte Masche, die gerade in den Zeiten des Internethandels boomt.

Fabian Fritsch

Anwalt-Tipp:

Fabian Fritsch - Hafencity/Hamburg

Fabian Fritsch ist in der Hamburger Hafencity Ihr juristischer Ansprechpartner für alle Themen rund um nationale und internationale Zahlungsdienste - insbesondere zu Sperrung von Accounts z.B. von Amazon, Paypal oder ebay. Als auf Zahlungsdienste spezialisierter Anwalt regelt er auch Sperrungen von Bankkonten wegen des Verdachts der Geldwäsche. Sein Tipp: "Ausländische Anbieter reagieren nicht auf Beschwerdebriefe, ohne anwaltlichen Druck und eine Einstweilige Verfügung geschieht selten etwas. Auch in Sachen "Zulässigkeit von AGB" finden Mandanten in der Hamburger Hafencity einen kompetenten Ansprechpartner. Im Verbraucherrecht engagiert sich Fabian Fritsch im Rahmen der Abwehr von ungerechtfertigten Forderungen gegenüber abgezockten Verbrauchern.


Kanzlei Hafencity Fabian Fritsch
fritsch@kapitalschutz.de
0800 000 1963

Das Zusenden unbestellter Waren ist eine unzulässige Unart des Direktmarketings. Oft werden Fristen zur Annahme gesetzt, mal wird eine Ware als Treuegeschenk “Verpackt”, aus dessen Annahme sich eine Zahlungsverpflichtung ergibt.

Rechtsanwalt Fabian Fritsch: “Durch Lieferung und Berechnung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird kein Anspruch und keine Zahlungsverpflichtung begründet, da es nach § 241a BGB nicht zu einem notwendigen Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen ist.”

Die Rechtsnorm gilt auch, wenn findige Verkäufer durch Fristsetzung oder sonstige Hintertürchen einen nachträglichen Vertragsschluss ergaunern wollen. Es kommt nicht zu einem stillschweigenden Anerkenntnis eines Vertragsverhältnisses. Ein solches kommt erst zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt – oder die Ware bezahlt, was ein späteres Zurückfordern sehr erschwert.

Das gelieferte Produkt zurückschicken ist übrigens keine Lösung, da der Empfänger den Empfang verweigern kann und dadurch entstehende Kosten am Verbraucher hängenbleiben. Allerdings: Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht, daher ist es besser, die Ware zu entsorgen, als sich über einen etwaigen Rücktransport Gedanken zu machen. Dazu muss aber absolut klar sein, dass die Ware unbestellt ist und der Verbraucher muss das definitiv so erkennen können. Wird Ware entsorgt und stellt sich später heraus, dass es doch einen Vertrag gab, besteht kein Anspruch auf erneute Zusendung.

Wer unbestellte Leistungen erhält, ist übrigens absolut nicht verpflichtet, darauf zu reagieren oder eine mögliche Aufbewahrungspflicht zu berücksichtigen. Etwas anders sieht es beim Empfang einer Rechnung aus. Hier kann sich durch hartnäckiges Ignorieren irgendwann mal eine Zahlungsverpflichtung aufbauen, die man dann unter Umständen nicht mehr abwehren kann.

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In die Rubrik “Trickbetrug” fällt die Abzocke mit Gutscheinen oder Treuepaketen – Hier sollten Opfer dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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