Urteil: Kündigung eines unbefristeten Sparvertrags unwirksam

/ 27.08.2021 / / 61

Einst haben Sparkassen und Banken Kunden mit langlaufenden Sparverträgen gelockt. Das hat sich grundlegend geändert. In Zeiten anhaltender Niedrigzinsen sind diese Sparverträge zur Belastung geworden und viele Sparkassen sind dazu übergegangen, die Verträge zu kündigen. „Den Kündigungen fehlt es allerdings häufig an der rechtlichen Grundlage und die Sparer können sich dagegen wehren“, sagt Rechtsanwalt Georg Schepper aus Bielefeld.

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Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat jetzt am Amtsgericht Altenburg durchgesetzt, dass die Kündigung eines Sparvertrags durch die Sparkasse Altenburger Land unwirksam ist und der Vertrag fortbesteht (Urteil vom 10.08.2021 – Az.: 5 C 127/21).

Der Fall war ein typisches Beispiel für die Kündigung von Sparverträgen. Die Klägerin hatte 1999 mit der Sparkasse Altenburger Land einen unbefristeten Sparvertrag „S-Vermögensplan“ mit einer variablen Verzinsung geschlossen. Zusätzlich zahlt die Sparkasse auch die vertraglich vereinbarte jährliche Sparleistung eine gestaffelte Prämie.

Im September 2020 kündigte die Sparkasse den Sparvertrag und begründete dies mit dem Negativzinsumfeld. Laut den AGB sei eine Kündigung deshalb möglich. Die Sparerin wehrte sich gegen die Kündigung und hatte Erfolg.

Das AG Altenburg erklärte die Kündigung für unwirksam und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte mit Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden, dass es einzig und allein die Entscheidung des Sparers sei, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Ein Kreditinstitut dürfe einen Prämiensparvertrag jedenfalls nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen. Erst wenn diese erreicht ist, sei eine Kündigung durch die Bank oder Sparkasse möglich (Az.: XI ZR 345/18). Mit einer Prämienstaffel setze ein Kreditinstitut einen besonderen Bonusanreiz. Dies beinhalte dann aber auch einen stillschweigenden Kündigungsausschluss bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, so der BGH.

So verhalte es sich auch in dem vorliegenden Fall, führte das AG Altenburg aus. Auch der unbefristete Sparvertrag „S-Vermögensplan“ setze einen solchen Bonusanreiz. Dabei werde der Vertrag für den Sparer mit steigender Sparleistung zunehmend lukrativ. Die Klägerin habe die höchste Prämienstufe allerdings noch nicht erreicht. Daher könne die Sparkasse den Vertrag auch noch nicht wirksam kündigen, so das Gericht.

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„Banken und Sparkassen müssen sich an die Verträge halten und können das wirtschaftliche Risiko nicht einfach auf die Sparer abwälzen, nur weil sich das Zinsumfeld geändert hat. Sparer, denen die Kündigung ihrer langlaufenden Sparverträge ins Haus flattert, haben oft gute Chancen sich dagegen zu wehren“, so Rechtsanwalt Schepper.

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