Urteil LG Hamburg 312 O 279/18 – Exporo muss deutlich auf Risiken hinweisen

/ 13.02.2020 / / 154

Bei verschiedenen Immobilienprojekten, an denen sich Anleger über Exporo beteiligen konnten, lief es zuletzt nicht richtig rund. Es kam zu Zahlungsverzögerungen und bei den Projekten Marburg I und Marburg II wurde sogar Insolvenzantrag gestellt. Für die Anleger ist das besonders problematisch, wenn ihre Forderungen nachrangig behandelt werden. „Dann droht im Insolvenzfall der Totalverlust des investierten Geldes“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser.

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Da Nachrangdarlehen riskante Geldanlagen mit Totalverlustrisiko sind, müssen die Anleger entsprechend deutlich auf das bestehende Risiko hingewiesen werden. Genau das habe Exporo aber in zwei Werbevideos auf YouTube nicht getan. Damit habe das Unternehmen gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen, entschied das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 28. November 2019 (Az.: 312 O 279/18).

In den beiden Werbespots hatte Exporo für Investments in Immobilien mit einer jährlichen Rendite von bis zu sechs Prozent geworben. Anleger können sich über die Plattform an Immobilien-Projekten beteiligen. Das Problem: Ihre Darlehen sind im Grundbuch nur nachrangig besichert. Im Insolvenzfall kann das Geld komplett verloren sein. Exporo blendete in den Spots zwar auch einen gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis zu den Risiken ein, der war aber nur wenige Sekunden zu sehen.

Zu kurz, befand der Bundesverband der Verbraucherzahlen und klagte gegen Exporo. Hintergrund ist, dass nach dem Vermögensanlagengesetz die Werbung für riskante Kapitalanlagen, wie z.B. Nachrangdarlehen, einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthalten muss: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Exporo blendete diesen Hinweis zwar ein. Aber eben nur für rund zwei Sekunden und in kleiner Schrift.

Das war dem Landgericht Hamburg zu wenig. Es entschied, dass der Warnhinweis nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Er müsse während der gesamten Dauer der Videos und für den Zuschauer deutlich erkennbar eingeblendet sein. Dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für die Vermögensanlagen betreibt, ist für das LG Hamburg unerheblich. Das Unternehmen sei für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich und trete in den Werbespots nach außen erkennbar als Anbieter auf. Daher hätte es den Warnhinweis in der vorgeschriebenen Weise einblenden müssen, so das Gericht. Die Werbeaussage „Bei Exporo gibt’s keine Kosten“ hielt das LG Hamburg hingegen für zulässig.

„Anleger müssen über die Risiken ihrer Kapitalanlage und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt werden. Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, bestehen gute Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Looser.

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