Rechtsschutzversicherer muss im Dieselskandal Kosten übernehmen

/ 18.12.2019 / / 223

Der Abgasskandal kostet nicht nur die Autohersteller Geld, sondern auch die Rechtsschutzversicherer müssen die Kasse öffnen. Nach Medienberichten musste allein die Arag-Rechtsschutzversicherung bislang in rund 10.000 Fällen zum Dieselskandal eintreten.

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Der größte Anteil entfiel dabei mit rund 9.000 Fällen auf Rechtsstreitigkeiten mit VW. In ca. 700 Fällen sei es um Auseinandersetzungen mit Daimler und in 230 Fällen um andere Automarken gegangen. Mit einem Ende der Klagen im Dieselskandal wird bei der Arag noch nicht gerechnet. Noch immer gingen täglich neue Fälle ein. „Das Risiko der Rechtsschutzversicherer im Abgasskandal hält sich ohnehin in Grenzen. Denn die meisten Verfahren werden entweder gewonnen oder es gibt einen außergerichtlichen  Vergleich, bei dem VW in der Regel die Kosten übernimmt“, sagt Rechtsanwalt Ulf Grambusch, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Hartung Rechtsanwälte.

Anfangs haben im Abgasskandal viele Rechtsschutzversicherer versucht, ihre Eintrittspflicht zu verweigern. Inzwischen hat sich das geändert und die Rechtsschutzversicherungen unterstützen ihre Kunden im Dieselskandal. Das gilt nicht nur für Klagen gegen VW, sondern auch für Klagen gegen Daimler und andere Autohersteller.

Rechtsschutzversicherungen haben versucht, die Deckung mit Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten zu verweigern. „Diese Argumentation läuft natürlich ins Leere, da viele Gerichte im Abgasskandal bereits verbraucherfreundlich entschieden haben“, so Rechtsanwalt Grambusch.

Zudem haben die Rechtsschutzversicherer ihre Eintrittspflicht im Dieselskandal vom OLG Düsseldorf oder auch dem Landgericht Stuttgart schwarz auf weiß bekommen: Das OLG Düsseldorf bestätigte bereits mit Beschluss vom 21.09.2017, dass bei Schadensersatzklagen im VW-Abgasskandal ausreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Rechtsschutzversicherung eintreten muss (Az.: I-4 U 87/17).

Ähnlich  entschied das LG Stuttgart im Zusammenhang mit einer Klage gegen Daimler. Mit Urteil vom 12. Juli 2019 stellte es klar, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage mit dem Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten nicht verweigern darf (Az.: 3 O 381/18). Das gelte auch dann, wenn es noch keinen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts für das betroffene Mercedes-Modell gegeben hat.

Unzulässige Abschalteinrichtungen wurden nicht nur beim VW-Dieselmotor des Typs EA 189 entdeckt, sondern auch bei größeren Modellen mit 3-Liter-Dieselmotoren der Marken VW, Audi und Porsche. „Auch hier kann die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage nicht verweigern“, so Rechtsanwalt Grambusch.

Die Rechtsschutzversicherer gehen übrigens nach dem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens gegen VW von einem weiteren Anstieg der Fälle aus. Denn die individuellen Ansprüche müssen dann immer noch mit einer Einzelklage durchgesetzt werden.

Die Kanzlei Hartung Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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