Abgasskandal – OLG Stuttgart verurteilt VW mehrfach

/ 06.12.2019 / / 61

Im Abgasskandal stand VW gleich in drei Fällen vor dem OLG Stuttgart auf verlorenem Posten. Mit Urteilen vom 26. und 28. November 2019 entschied das OLG Stuttgart, dass Volkswagen einen VW Passat, eine VW Amarok und einen VW Eos zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 10 U 154/19, 12 U 142/19 und 14 U 89/19).

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Alle drei Fahrzeuge waren vom Abgasskandal betroffen und mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Damit hat das OLG Stuttgart auch ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Rottweil gekippt, das die Klage gegen VW abgewiesen hatte.

Die Kläger hatten die Fahrzeuge zwischen 2013 und 2015 gekauft. Als sich herausstellte, dass bei den Autos die Abgaswerte manipuliert worden waren, machten sie wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche gegen VW geltend.

An den Landgerichten Ellwangen und Heilbronn hatte die Klagen überwiegend Erfolg, währen das Landgericht Rottweil die Klage abgewiesen hatte. In den Berufungsverfahren entschied das OLG Stuttgart in allen drei Fällen, dass die geschädigten Käufer Anspruch auf Schadensersatz haben.

Die Fahrzeuge hätten nur durch die heimliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Typengenehmigung und Betriebszulassung erhalten. Damit habe den Fahrzeugen der Verlust der Zulassung gedroht. Den Käufern sei daher schon beim Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Das gelte sowohl beim Kauf eines Neuwagens als auch beim Erwerb eines Gebrauchtwagens, stellte das OLG Stuttgart klar.

VW habe in einer außerordentlich großen Anzahl von Fahrzeugen bewusst eine illegale Abschalteinrichtung verbaut und dabei mit hoher krimineller Energie die staatlichen Behörden getäuscht. Dadurch habe VW die Behörden zu Werkzeugen gemacht und sie zur Ausstellung scheinbar rechtsgültiger Zulassungsbescheinigungen veranlasst, um auf diese Weise auch massenhaft Fahrzeugkäufer zu täuschen, führte das OLG Stuttgart aus. Zudem müsse sich die Volkswagen AG das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter auch zurechnen lassen.

Die Kläger könnten daher die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Für die gefahrenen Kilometer müssen sie sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, urteilte das OLG Stuttgart.

„Die Urteile zeigen, dass hervorragende Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn die Klage in erster Instanz noch abgewiesen wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Allerdings sollten Forderungen gegen VW noch in diesem Jahr geltend gemacht werden, da am 31.12.2019 in der Regel die Verjährung der Ansprüche droht.

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