Sturmschaden – wann muss die Versicherung zahlen?

/ 04.01.2019 / / 62

Vor etwa einem Jahr fegte das Sturmtief Friederike über das Land und hinterließ beträchtliche Schäden und leider auch acht Todesopfer. Der Sachschaden wurde auf rund eine Milliarde Euro geschätzt. Etwa 90 Prozent dieser Summe wurden durch Schäden an Gebäuden verursacht.

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Nicht jeder Sturm muss Orkanstärke erreichen, um beträchtliche Schäden an Gebäuden, Pkw oder auch Personen zu verursachen. Die meisten dieser Schäden sind in der Regel versichert. Dennoch kommt es auch immer wieder vor, dass der Versicherer nicht für die Sturmschäden zahlen will. „Versicherungsnehmer sollten sich dadurch nicht abschrecken lassen. Zunächst sollte genau geprüft werden, welche Versicherungen abgeschlossen wurden und in welchem Umfang die Schäden durch die Police abgedeckt sind“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Bei Schäden am Gebäude ist in der Regel die Gebäudeversicherung eintrittspflichtig. Der Versicherungsschutz umfasst dabei im Normalfall Schäden, die direkt am Gebäude auftreten, also Schäden, die am Dach, an der Fassade oder an Fenstern entstanden sind. Treten zudem noch Folgeschäden z.B. durch einsickerndes Wasser auf, ist ebenfalls die Gebäudeversicherung zuständig. „Entscheidend für die Eintrittspflicht der Versicherung ist, dass der Sturm Ursache für den entstandenen Schaden ist“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Werden durch Sturm und Unwetter auch bewegliche Gegenstände wie Einrichtung und Haushaltsgeräte beschädigt, ist die Hausratversicherung der richtige Ansprechpartner. Allerdings werden nicht alle Unwetterschäden von der Gebäude- bzw. der Hausratversicherung erfasst. Werden Schäden durch Hochwasser angerichtet, ist in der Regel eine Elementarschadenversicherung notwendig.

Richtet der Sturm außerdem Schäden bei Dritten z.B. durch herabgefallene Dachziegel oder umgeknickte Bäume an, tritt die private Haftpflichtversicherung oder bei vermieteten Gebäuden die Gebäudehaftpflichtversicherung ein.

Auch wenn die meisten Schäden versichert sind, kann es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Versicherer kommen, weil dieser die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen will. Rechtsanwalt Bernhardt empfiehlt daher, den Schaden im Idealfall durch Fotos oder Zeugen zu dokumentieren und die Schäden nicht ohne Absprache mit der Versicherung zu beheben.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/versicherungsrecht/

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Autor: Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller

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