EuGH C-569/16 und C-570/16 – Urlaubsanspruch wird vererbt

/ 27.11.2018 / / 358

Der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers geht mit seinem Tod nicht unter. Vielmehr haben die Erben den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 6. November 2018 klargestellt (Az.: C-569/16 und C-570/16).

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Die Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen hat deutsche Arbeitsgerichte schon wiederholt beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar bereits 2013 entschieden, dass Erben Anspruch auf die Abgeltung von Urlaubsansprüchen des Verstorbenen haben. Voraussetzung dafür sei aber, dass der Erblasser diesen Anspruch zu seinen Lebzeiten erworben hat, er also noch lebte als das Arbeitsverhältnis beendet wurde und er zu diesem Zeitpunkt seinen Jahresurlaub noch nicht vollständig genommen hatte.

Der Europäische Gerichtshof ist schon 2014 einen Schritt weitergegangen und hat entschieden, dass die Erben auch dann Anspruch auf die Urlaubsabgeltung haben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Erblassers beendet wurde. Anderslautende nationale Regelungen seien mit einer entsprechenden EU-Richtlinie nicht vereinbar. Nach dem deutschen Erbrecht sind Urlaubsansprüche allerdings nicht vererbbar, sie werden also nicht Teil der Erbmasse.

Daher hatte der EuGH nun in zwei Fällen zu entscheiden, in denen die Erblasser zum Zeitpunkt ihres Todes noch im Arbeitsverhältnis standen, ihren Jahresurlaub aber noch nicht genommen hatten. Als Erben verlangten die Witwen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Die Entscheidung musste schließlich der EuGH treffen und er stellte klar, dass der Anspruch des Arbeitnehmers aus bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht.

Der EuGH erkannte an, dass der Jahresurlaub dem Zweck der Erholung des Arbeitnehmers diene und dieser Zweck nach dessen Tod nicht mehr erreichbar sei. Allerdings sei der zeitliche Zweck nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub. Die andere Komponente sei, dass der Arbeitnehmer auch während der Urlaubs das Recht auf bezahlten Urlaub und den Anspruch auf finanzielle Vergütung habe, wenn der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommen wurde. Dieser Anspruch gehe direkt in das Vermögen des Arbeitnehmers über und könne den Erben nicht entzogen werden. „Die Erben haben also einen Anspruch auf die finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage des Erblassers“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte. Lässt sich eine nationale Regelung wie hier das deutsche Erbrecht nicht mit europäischem Recht in Einklang bringen, dürfe die nationale Regelung keine Anwendung finden, stellte der EuGH klar. Erben könnten sich auf das Unionrecht berufen.

„Erben haben nach der Entscheidung des EuGH also einen Anspruch auf die finanzielle Vergütung nicht genommener Urlaubstage. Allerdings können die Ansprüche nicht nur den gesetzlichen Verjährungsfristen, sondern ggf. arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen, so dass sie zeitnah geltend gemacht werden sollten“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Albertz.

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