Agio / Ausgabeaufschlag zurückholen

/ 20.10.2018 / / 2.590

Vermögensberater haben immer wieder einen wertvollen Tipp im Angebot. Wie man als Fondsanleger wirklich substantiell profitieren kann zeigt Rechtsanwalt Jens Graf aus Düsseldorf: „Holen Sie sich doch ganz einfach Ihren Ausgabeaufschlag zurück und sichern Sie sich so eine unerwartete Zusatzrendite!“

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Hintergrund: Nach der Rechtsauffassung des erfahrenen Bankrechtlers steht Banken der vielfach geforderte Ausgabeaufschlag von bis zu 5 Prozent des Anlagewertes gar nicht zu. Jens Graf hat die Gesetzeslage analysiert und festgestellt, dass die Agio-Thematik aus Verbrauchersicht Potential zur Steigerung der Fonds-Rentabilität bietet: Bei Einstiegen in offene Aktien -, Renten -, Immobilien – oder sonstige Fonds wurde vielfach solches Aufgeld/Agio gezahlt hat. Betroffene Anleger können nun eine vollständige Erstattung nebst Verzinsung beanspruchen.

Individuelle Verläufe, sonstige Beratungen oder die Anschaffung aus eigenem Anlageentschluss, erfreuliche oder desillusionierende Kursentwicklungen, der Wiederverkauf der Anlage, etc., beeinflussen die Rechtslage nicht.

Berechneter Ausgabeaufschlag begründet den Anspruch

Rechtsanwalt Graf: „Anspruchsbegründend ist allein die Berechnung eines Ausgabeaufschlags, dokumentiert durch die schriftliche Bestätigung des Fondskaufs oder eine vergleichbare Unterlage. Eine zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Forderungen setzen von Fall zu Fall unterschiedlich lange Verjährungsfristen.“ Hier auf mehr auf der Graf-Homepage zum Thema Ausgabeaufschlag zurückholen lesen

Der eigene Aufwand zur Durchsetzung von Ansprüchen ist sehr gering und in vielen Fällen übernimmt sogar die Rechtsschutzversicherung das überschaubare Prozesskosten-Risiko.

Worum geht es beim Ausgabeaufschlag?

Schon bei der Zeichnung ihres Fonds verlieren Anleger bis zu 5 % ihrer Investition oder mehr. Sie wissen vielfach aber nicht, dass durch diese Ausgabeaufschläge nicht nur die Organisation des Fondseintritts finanziert wird, sondern auch Ansprüche des Vertriebe bedient werden. Da geht es auch um Provisionen und Rückvergütungen an Banken und andere Finanzdienstleister.

Weitere Informationen:

Jens Graf, Rechtsanwalt
Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf
Telefon-Nr.: 0211 86322525 Telefax-Nr.: 0211 86322555
E-Mail: Jens.Graf@t-online.de
www.vermögensrekonstruktion.de

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Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit 30 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers widmet sich die renommierte Kanzlei unabhängig mit Kompetenz, Engagement, Überzeugung und Erfolg der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Privatanlegern und Sondervermögen. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der “besten deutschen Anlegeranwälte”.

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