Dashcam – Aufnahme als Beweis im Einzelfall zulässig – BGH VI ZR 233/17

/ 09.10.2018 / / 114

Ein Unfall wird mit einer Dashcam gefilmt. Strittig war die Frage, ob die Aufnahmen als Beweis in einem Prozess verwertet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 15. Mai 2018 bejaht (Az.: VI ZR 233/17).

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Der BGH musste bei dem Urteil einen schwierigen Spagat zwischen Datenschutz auf der einen Seite und der Klärung eines Unfallhergangs auf der anderen Seite vollführen. Im Ergebnis hat es die Aufnahmen der Dashcam als Beweismittel zugelassen. Allerdings müssten die Interessen im Einzelfall abgewogen werden.

In dem zu Grunde liegenden Fall waren zwei Autofahrer beim Linksabbiegen zusammengestoßen. Der Unfallhergang ließ sich weder durch Zeugenaussagen noch durch einen Sachverständigen genau klären. Einer der Beteiligten hatte den Unfall allerdings mit seiner Dashcam gefilmt und wollte mit den Aufnahmen seine Unschuld beweisen. Die Vorinstanzen wollten die Videoaufzeichnungen allerdings nicht als Beweis zulassen, da sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Der BGH sah dies allerdings nicht so streng. Die Karlsruher Richter betonten zwar, dass die vorgelegte Videoaufzeichnung gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoße, dennoch dürfe sie als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess genutzt werden. Denn die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot, führte der Senat aus. Über die Frage der Verwertbarkeit müsse vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall entschieden werden.

In dem vorliegenden Fall habe sich das Geschehen im öffentlichen Raum abgespielt, in den sich der Unfallgegner freiwillig begeben und sich der Wahrnehmung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgesetzt hat. Die Dashcam habe nur Vorgänge aufgezeichnet, die ohnehin für jeden wahrnehmbar waren. Da der Unfallgegner ohnehin Angaben zu seiner Person, seinem Fahrzeug, Versicherung, Unfallgeschehen etc. machen müsse, sei der mögliche Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nachrangig zu bewerten.

„Ob die Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind, ist und bleibt aber eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich verstößt die permanente, anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens gegen den Datenschutz, auch wenn die Aufnahmen im Einzelfall verwertet werden können. Technisch gibt es aber auch andere Möglichkeiten, die das Geschehen nur kurzfristig und nicht dauerhaft speichern“, sagt Rechtsanwalt Dr. Arne Kaumanns, Ansprechpartner für Verkehrsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher 1
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Ein Kommentar zu “Dashcam – Aufnahme als Beweis im Einzelfall zulässig – BGH VI ZR 233/17”

  1. Meike sagt:

    Die Entscheidung geht m.E. in die richtige Richtung. In Ordnungswidrigkeitenverfahren waren die Polizisten schon seit längerem offen dafür, sich die Aufnahmen anzusehen. Diese Aufnahmen sind aber nicht nur hilfreich um einen bestimmten Hergang zu beweisen, sondern auch dann, wenn der Unfallverursacher plötzlich den Unfallort verlässt, obwohl man keine Daten von ihm hat. Da das Kennzeichen für die Geltendmachung der eigenen Schadensersatzansprüche genügt, kann eine Dashcam-Aufnahme mehr als hilfreich sein.

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