Keine Verwirkung oder Verjährung beim Widerspruch von Lebensversicherungen

/ 22.08.2018 / / 895

Die Lebensversicherung war für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein für die Altersvorsorge oder auch für Finanzierungen. Angesichts sinkender Erträge wachsen immer mehr Verbrauchern aufgrund der Ihnen jährlich mitgeteilten Entwicklung ihrer Lebensversicherung „graue Haare“. Sie möchten ihre Police rückabwickeln, aber der Widerspruch wird vom Versicherer meist nicht anerkannt, oder es werden völlig unzureichende Auszahlungsbeträge vorgerechnet.

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„Der Widerspruch wird von den Versicherern häufig abgewiesen, weil die Rückabwicklung für die Versicherungsunternehmen ein schlechtes Geschäft ist. Anders als bei der Kündigung müssen sie ihrem Kunden die geleisteten Prämien dann fast vollständig zurückgewähren. Dagegen wehren sie sich und berufen sich dabei auch auf die angebliche Verjährung oder Verwirkung des Widerspruchsrechts. Das sind aber Argumente, die der BGH bereits zurückgewiesen hat“, erklärt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Lebensversicherungen hat der BGH bereits am 7. Mai 2014 geurteilt, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und / oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fortbesteht (Az.: IV ZR 76/11). Die Rechtsprechung des BGH bedeutet, dass die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt wurde, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. „Der Widerspruch ist dann auch Jahre nach Abschluss noch möglich, ohne dass sich der Versicherer auf Verwirkung berufen kann“, so Rechtsanwalt Staudenmayer. Eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, hatte der EuGH schon 2013 für unzulässig erklärt.

Auch dem Argument der Verjährung hat der BGH mit Urteil vom 8. April 2015 weitgehend einen Riegel vorgeschoben (Az.: IV ZR 103/15). Der BGH entschied, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts und nicht schon mit der Zahlung der ersten Prämie entstanden ist. Denn erst durch den Widerspruch werde deutlich, dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist. Daher setzen die Verjährungsfristen erst zum Zeitpunkt des Widerspruchs ein. „Nach der Erklärung des Widerspruchs kann der Anspruch also noch drei Jahre lang geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Beide Urteile des BGH zeigen, dass diese Argumente der Versicherer bei der Abweisung des Widerspruchs nicht haltbar sind. „Daher sollten sich Verbraucher auch nicht entmutigen lassen, wenn ihr Widerspruch zurückgewiesen wird, sondern ihr Recht weiter geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Staudenmayer.

Rechtsanwalt Staudenmayer prüft gerne, ob die Voraussetzungen für einen Widerspruch bei Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung vorliegen. Anfragen können unkompliziert über ein online-Formular eingereicht werden.

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