P&R Container – Anleger können Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

/ 25.07.2018 / / 198

Das Amtsgericht München hat die Insolvenzverfahren über die deutschen P&R-Gesellschaften am 24. Juli 2018 eröffnet. Die rund 54.000 Anleger der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH, der P&R Transport-Container GmbH und der P&R Container Leasing GmbH können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 14. September 2018 anmelden. Die ersten Gläubigerversammlungen finden am 17. und 18. Oktober statt.

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„Die Anmeldung der Forderungen ist ein wichtiger erster Schritt für die Anleger, um zumindest einen Teil ihres investierten Geldes zu retten“, sagt Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte. Allerdings haben die Anleger insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro in P&R-Container investiert. Die Insolvenzmasse wird kaum ausreichen, um die milliardenschweren Forderungen auch nur im Ansatz zu befriedigen.

Zumal die Insolvenzverwalter schlechte Nachrichten im Gepäck hatten. So wurden tatsächlich rund 1,6 Millionen Container an die Anleger verkauft, tatsächlich befinden sich in der Containerflotte nur ca. 618.000 Container. Es fehlen also rund eine Million Container. Die sind nicht irgendwo über Bord gegangen, sondern haben vermutlich nie existiert. Schon seit 2007 habe sich der Fehlbestand kontinuierlich aufgebaut und die neu eingeworbenen Anlegergelder wurden nur dazu genutzt, um laufende Verbindlichkeiten, z.B. für die Mietzahlungen, zu begleichen.

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Auch wenn weiterhin Einnahmen aus der Vermietung der Container generiert und Haftungsansprüche gegen Unternehmensverantwortliche verfolgt werden, wird die Insolvenzmasse nicht annähernd ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger bedienen zu können. Rechtsanwalt Braun: „Trotzdem sollten die Forderungen unbedingt beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, da sie sonst im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden können. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können aber auch Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und Vermittler geltend gemacht werden, wenn diese die Anleger nicht über die bestehenden Risiken aufgeklärt haben.“

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