Ritter Sport bild von einer Schokolade - Beschriftung

Markenrecht: Nur Ritter Sport darf’s im Quadrat

/ 24.10.2017 / / 255

Nun hat auch der Bundesgerichthof entschieden: praktisch und gut dürfen alle sein, quadratisch aber nur die Ritter Sport, weil Ritter das nämlich schon seit fast hundert Jahren so macht und ein Erfolgsrezept auf der geometrischen Figur aufgebaut hat. In den 60-er Jahren entschieden die Ritters zudem, ihr Profil noch weiter zu schärfen und alles was nicht quadratisch war, aus dem Sortiment zu fegen.

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Die Verpackung wurde als dreidimensionale Marke eingetragen und ist seitdem geschützt. Heißt: Niemand, der ein schokoladig feines Genussmittel herstellt, darf dies in der quadratischen Form tun. Das war und ist der Konkurrenz ein Dorn im Auge und man klagte bis nach Karlsruhe auf Löschung der Markenrechte. Die Kläger vertraten die Meinung, dass das Quadrat die optimale Form der Schokoladenverpackung sei und damit für einen einzelnen Hersteller keine Schutzrechte eingeräumt werden dürften – dadurch würde der Konkurrenz ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen.

Offene Ohren beim Bundespatentamt, das dazu neigte, den Schutz der Quadrat-Marke aufzuheben. Selbst Clara Ritter, die Mutter des Quadrats, hatte schon 1932 die Quadratform als einzig mögliche Optimalform gepriesen. Die Patenrichter schlossen sich an: Das Quadrat sei so überlegen in Handling und Verpackung, dass man sie anderen Herstellern nicht vorenthalten dürfe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Bundespatentgerichts nun aufgehoben, weiterhin darf nur Ritter Sport quadratisch sein. Ausnahme: Dextro Energen, aber das ist ja auch keine Schokolade. Das Quadrat sei nicht zwingend zum Transport und Genuss von Schokoladenotwendig.

Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Nicht alles, was schützenwert ist, hört sich logisch an – im aktuellen Fall war bis zum Schluss wirklich offen, wie das Verfahren ausgehen würde. Als Markenrechtler kann ich sowohl BGH, als auch Bundespatentamt in ihren Argumentationen nachvollziehen.“

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZB 105/16

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