IGB Nawaro Bioenergie: Chancen auf Schadensersatz gestiegen

/ 07.09.2017 / / 1.146

Anleger des Fonds IGB Nawaro Bioenergie haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Denn das Landgericht Hamburg bestätigte mit Urteil vom 9. August 2017 (noch nicht rechtskräftig), dass die Prospektangaben zu den Einspeisevergütungen falsch sind. Damit ist eine Klage der IGB Nawaro Bioenergie GmbH & Co. KG nach hinten losgegangen. Denn ursprünglich wollte die Fondsgesellschaft Unterlassungsansprüche gegen den Anlegerschutzverein „Anleger helfen Anlegern e.V.“ durchsetzen.

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Der Anlegerschutzverein „Anleger helfen Anlegern e.V.“ hat sich wiederholt kritisch mit der IGB Nawaro Bioenergie GmbH & Co. KG auseinandergesetzt. Das war der Fondsgesellschaft offensichtlich ein Dorn im Auge. Sie klagte gegen den Verein, bestimmte Äußerungen zu unterlassen – und kassierte vor dem Landgericht Hamburg eine krachende Niederlage.

Anleger hatten mit der Investition in den Fonds IGB Nawaro Bioenergie auf eine sichere und nachhaltige Geldanlage gehofft. Diese Erwartungen wurden allerdings enttäuscht. Der Verein „Anleger helfen Anlegern“ hat sich daher kritisch mit der Geldanlage auseinandergesetzt. In einem Rundschreiben an die Anleger im Oktober 2016 äußerte der Verein einige Kritikpunkte. So wies er in dem Schreiben darauf hin, dass schon das Fondstelegramm davor gewarnt habe, „dass das Betreiberrisiko sukzessive auf die Anleger abgewälzt würde“. Außerdem kritisierte der Verein, dass den Anlegern verschwiegen würde, dass laut eines Prospektgutachtens das Fondskonzept mehr als zwei Dutzend Schwachstellen aufweise. Und letztlich seien die Prospektangaben zu den Einspeisevergütungen (Stand 2007) falsch.

Die IGB Nawaro Bioenergie GmbH & Co. KG klagte nun darauf, diese Äußerungen zu unterlassen, da sie falsch seien bzw. die Kritik des Fondstelegramm falsch wiedergegeben worden sei. Doch in allen Punkten scheiterte die Klage. Die Aussagen des Vereins seien durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Bei der Kritik, dass Schwachstellen des Fondskonzepts verschwiegen würden, stütze sich der Verein auf die Aussage eines weiteren von der Vertrauenskanzlei beauftragten Gutachters und machte sich dessen Einschätzung zu eigen. Tatsächlich liege eine Auflistung von Kritikpunkten, Hinweisen und Informationen vor. Diese als Schwachstellen zu bezeichnen, sei eine zulässige Bewertung, so das LG Hamburg.

Am wichtigsten – und auch für die Anleger von großer Bedeutung – ist aber die Feststellung des Gerichts zu den Prospektangaben zu den Einspeisevergütungen. Denn es bestätigte, dass diese Prospektangaben falsch sind. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Die Aussage der Experten, dass die im Verkaufsprospekt genannten Einspeisevergütungen falsch seien, entspricht jedoch der Wirklichkeit.“ Der Verkaufsprospekt geht von Einspeisevergütungen von „aktuell 8,4 – 11,5 ct/kwh“ aus. Unter aktuell sei der Zeitpunkt des Erscheinens des Verkaufsprospekts und damit das Jahr 2007 zu verstehen, so das Gericht. Zu diesem Zeitpunkt lag die Einspeisevergütung aber nur noch zwischen 8,03 und 10,99 ct/kwh. Dies sei für den Anleger durchaus von Interesse, stellte das LG Hamburg fest.

Für den Verein „Anleger helfen Anlegern“ bedeutet die Entscheidung, dass er sich weiterhin kritisch mit Kapitalanlageprodukten auseinandersetzen, sich für die Interessen der Anleger einsetzen und sich auch nicht durch Klagen o.ä. einschüchtern lassen wird. Für die Anleger des Fonds IGB Nawaro Bioenergie bedeutet das Urteil vor allem, dass gute Chancen auf Schadensersatz aufgrund der falschen Prospektangaben bestehen. Die Vertrauensanwälte des Vereins werden daher prüfen, ob Prospekthaftungsansprüche geltend gemacht werden können, möglicherweise auch im Rahmen einer KapMuG-Klage, einer Art Sammelklage.

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Auch für Anleger, die bereits auf Schadensersatzansprüche geklagt haben oder sich in außergerichtlichen Auseinandersetzungen befinden, hat sich die Ausgangssituation durch dieses Urteil deutlich verbessert. Denn es können auch Forderungen gegen die beratenden Banken bestehen, wenn diese ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Plausibilität einer Geldanlage verletzt haben.

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