Störerhaftung für Portalbetreiber

/ 10.04.2017 / / 72

Bewertungsportale haften insbesondere für durch den Betreiber vorgenommene Inhalte – Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.04.2017 (BGH, Urt. v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16) zur Frage Stellung genommen, wann sich der Bertreiber eines Bewertungsportals Äußerungen seiner Nutzer zu eigen macht und damit eine Haftung als sogenannter unmittelbarer Störer auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Bewertungen in Betracht kommt.

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Im aktuellen Fall hatte der Betreiber deutlich Einfluss auf den Inhalt eines Beitrags genommen. Er formulierte eine Nutzerkritik um und teilte dies der schlecht bewerteten Klinik schriftlich mit. Damit hatte er sich rechtsverletzenden Inhalte zu eigen gemacht, wie jetzt der BGH feststellte und die zugelassene Revision zurückwies.

Der Beklagte hafte als unmittelbarer Störer, da er die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen habe, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem betroffenen Nutzer bzw. Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung habe er der betroffenen Klägerin auch kundgetan.

Aus der hier gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, habe der Portalbetreiber damit durch sein Handeln die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelte, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten, so der Gerichtshof.

Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm, Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – hat bereits für zahlreiche Mandanten Löschungen aus Portalen wie jameda.de erreicht. Er findet das Urteil nur Folgerichtig und auch angemessen: „Betreiber solcher Portale müssen wissen, dass es nicht nur um das schnelle Geld geht, sondern auch darum, dass Grundrechte von Betroffenen gewahrt bleiben. Greift ein Betreiber so ins Rad wie im vorliegenden Fall, dann muss er zwangsläufig als Störer haften.“

BGH, Urt. v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16

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Kategorien: Verbraucherschutz

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