Filesharing – Abmahnung von Waldorf Frommer: Möglichkeiten der Verteidigung

/ 01.03.2017 / / 292

Immer wieder flattern Internet-Usern, die bei Tauschbörsen Filme online teilen, Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen ins Haus. „Auf die Abmahnungen sollte in jedem Fall reagiert werden. Selbst, wenn sich der Abgemahnte keiner Schuld bewusst ist. Ansonsten droht die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, das mit erheblichen weiteren Kosten verbunden sein kann“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Mandanten, die überwiegend von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden. Zumeist geht es dabei um den Vorwurf urheberrechtlich geschützte Werke bei Internet-Tauschbörsen geladen oder zur Verfügung gestellt zu haben (Filesharing). Abgemahnt wird zumeist im Namen von Warner Bros., Twentieth Century Fox Entertainment oder Constantin Film Verleih. Mit der Abmahnung werden die Betroffenen in der Regel zugleich aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Betrag wegen der vermeintlichen Rechtsverletzung zu zahlen. Außerdem sind zumeist nur kurze Fristen gesetzt.

„Auf die Abmahnung sollte in jedem Fall reagiert werden, um weitere Kosten zu vermeiden. Natürlich sollte aber auch geprüft werden, ob der Vorwurf überhaupt berechtigt und durchsetzbar ist. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte unbedingt genau geprüft und nicht einfach unterschrieben werden. Denn dann kann es bei jedem weiteren Verstoß richtig teuer werden“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Filesharing wird vermutet, dass der Inhaber des Internetanschlusses persönlich für die vermeintliche Rechtsverletzung verantwortlich ist. „Daher gilt es zu prüfen, ob diese Vermutung widerlegt werden kann und ob möglicherweise andere Personen, die den gleichen Internet-Anschluss nutzen für den vermeintlichen Rechtsverstoß in Frage kommen“, so Rechtsanwalt Hitzler. Dann muss auch der Aspekt der sog. Störerhaftung beachtet werden.

„Eine Abmahnung sollte generell nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Ebenso wenig sollten die Forderungen aber im vorauseilenden Gehorsam erfüllt werden. Mit juristischem Know-how können Forderungen häufig zurückgewiesen oder reduziert werden. Auch eine Unterlassungserklärung sollte nicht vorschnell unterschrieben werden. Auch hier lassen sich häufig Modifizierungen durchsetzen“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher 1
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Ein Kommentar zu “Filesharing – Abmahnung von Waldorf Frommer: Möglichkeiten der Verteidigung”

  1. Thomas sagt:

    Kurzer, aber sehr guter Beitrag. Es ist leider davon auszugehen, dass viele Abgemahnte einfach den gefordeerten Betrag zahlen – Ohne ihn vorher zu prüfen.

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