OLG Düsseldorf zum Urheberschutz von Produktbeschreibungen

/ 22.01.2017 / / 82

Den Pulitzerpreis erwarten “Gebrauchstexter” vergeblich. Auf was sie allerdings Anspruch haben, ist die Anerkennung der Urheberrecht ab den von ihnen verfassten Beiträgen – so werblich sie auch sein mögen, bzw. gerade wegen ihrer Werbewirkung. Das OLG Düsseldorf hat sich dazu in einem aktuellen Urteil sehr klar positioniert und die Schöpfungshöhe für Produktbeschreibungen als eindeutig schützenwert eingestuft.

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Ein für die notwendige Schöpfungshöhe wichtiger Parameter sei zum einen die konkrete Länge der streitgegenständlichen Texte. Im vorliegenden Fall waren passenderweise Insbesondere Roben für Richter und Anwälte beschrieben und wortreich einer bestimmten Zielgruppe zum Kauf empfohlen worden. In Summe ergab sich nach Meinung des Gerichtes damit ein schutzwürdiges Niveau. Der Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wurde stattgegeben. Arno Lampmann, als Fachanwalt bei LHR – Marken, Medien, Reputation – auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert: “Das Urteil geht in Ordnung. Die sogenannte Schöpfungshöhe eines Texts setzt kein ganz besonders hohes literarisches Niveau voraus; es genügt eine gewisse ‘künstlerische Leistung’. Jeder der mal für Werbung getextet hat weiß, dass das gar nich so einfach ist.”
Einfache Beschreibungen sind nicht geschützt

Verständlich wird das Urteil, wenn man sich den Fall eines “erlaubten Kopierens” vor Augen hält. Die Produktbeschreibung “Dies ist ein rotes Auto mit einer Beule rechts hinten” wäre eine Produktbeschreibung, die kopiert werden dürfte. Kämen allerdings ausschmückende und direkt dem Produktverkauf dienende Textdetails hinzu, dann wäre die geforderte Schöpfungshöhe erreicht.

LHR hat in ähnlich gelagerten Fällen immer eine konsequente Rechte-Verfolgung empfohlen – zumeist mit dem erwarteten Erfolg.

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OLG Düsseldorf vom 06.05.2014 – Az.: I-20 U 174/12

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Kategorien: Verbraucherschutz

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