Unterlassungspflicht für Schleichwerbung

/ 14.12.2016 / / 131

Die Unart der Schleichwerbung macht auch vor der Empfehlung von rezeptfreien Medikamenten und in der Wirkung höchst strittigen Nahrungsergänzungsmitteln nicht halt – offenbar kann dadurch ein wirklich großes Geschäft gemacht werden. Mit schlechtem Beispiel voran gehen dabei die deutschen Frauenzeitschriften, die gesundheits- und schönheitsbewussten Leserinnen ansprechen und hier ein perfektes Feld für unzulässige Schleichwerbung bestellen.

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Die sanfte Einschlafhilfe für die gestresste Mutter oder mehr Power für die Erfolgsfrau – Viele rezeptfreie Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel bleiben den Beweis ihrer Wirksamkeit schuldig. Ein immer wieder gern genutzter Versuch, wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu übergehen, ist das Verpacken der vom Werbekunden bezahlten  Erfolgsversprechen in so genannter Schleichwerbung. Das geschieht meist durch mehr oder weniger einfühlsamen Einbau von entsprechenden Textblöcken in redaktionellem Text.

Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – und hier Ansprechpartnerin für Wettbewerbsrecht und Markenschutz: “Diese Form des Empfehlung ist schlichtweg nicht zulässig – zum einen verbindet Schleichwerbung in unzulässiger Art und Weise Nachrichten und werbliche Aussagen, obwohl ein Trennungs-, bzw. Auszeichnungsgebot besteht, zum anderem verschafft Schleichwerbung einem Produkt einen deutlichen Wettbewerbsvorteil!”

Mitbewerber sollten mit Abmahnung reagieren

Mitbewerber haben hier einen Unterlassungsanspruch und sollten offensichtliche Schleichwerbung bei eigener Betroffenheit nicht stillschweigend akzeptieren, sondern die Verantwortlichen mit einer Abmahnung an Ihre Rechte und Pflichten erinnern. In ganz dramatischen Fällen sollte sogar mit einer einstweiligen Verfügung versucht werden, den im Wettbewerb drohenden Schaden zu minimieren. Unterlassungsansprüche können an den Veröffentlicher und an den Auftraggeber gerichtet werden.

Für Rechtsanwältin Rosenbaum gibt es da auch keine Grauzone: “Wenn in einem Beitrag völlig ohne Not und vielfach sogar aus dem eigentlichen Zusammenhang gerissen die Werbetrommel für ein Produkt geschlagen wird, dann ist das immer auch eine wettbewerbsrechtlich zu verfolgendes Vergehen.” Bei rezeptfreien Produkten ist das auch nicht wirklich etwas Besonderes – aber hier scheint es sich besonders zu lohnen.

Bei Fragen zur Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch unzulässige Schleichwerbung steht Rechtsanwältin Rosenbaum gern zur Verfügung.

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Kategorien: Verbraucherschutz

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