EuGH: Offenes W-Lan mit Einschränkungen

/ 13.05.2017 / / 64

Der Europäische Gerichtshof hat ein Machtwort zur Haftung der Betreiber von offenen W-Lan-Netzen gesprochen. Der EuGH urteilte, dass diese nicht für Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden können (Az.: C-484/14).

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„Einen Freifahrtschein hat der EuGH den Betreibern der öffentlichen W-Lan-Netze aber nicht zugesprochen“, erklärt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, bei der Kanzlei AJT Neuss u.a. Ansprechpartner für IT-Recht und Internetrecht. Denn: Vom W-Lan-Betreiber kann verlangt werden, dass der Anschluss durch ein Passwort geschützt wird und zudem beantragt werden, dass der Betreiber begangene Urheberrechtsverletzungen stoppt bzw. vorbeugende Maßnahmen trifft.

Auslöser war ein illegaler Musik-Download über einen ungesicherten W-Lan-Hotspot eines Gewerbetreibenden in München und die darauffolgende Klage des Musik-Labels. Das Landgericht München sah es zwar als erwiesen an, dass der W-Lan-Betreiber den illegalen Download nicht selbst begangen hat, bat aber bei der Auslegung des EU-Rechts um Hilfe beim EuGH. Die Luxemburger Richter sahen die Vorschriften für die Haftungsbeschränkungen des EU-Rechts als erfüllt an. Allerdings könne das geschädigte Label Maßnahmen verlangen, damit derartige Urheberrechtsverletzungen verhindert werden.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby: „Das Thema Urheberrechtsverletzungen im Internet wird uns auch nach diesem Urteil noch weiter beschäftigen und steht auch im Gegensatz zu den Plänen der Bundesregierung, den Ausbau von W-Lan-Hotspots zu forcieren. In diesem Zug wurde zwar die Störerhaftung abgeschafft aber die Freistellung von Unterlassungsansprüchen nicht explizit geregelt.“

 

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