Saxo Bank schockt ihre Kunden

/ 24.05.2017 / / 140

Aus dem Kreise der von uns mittlerweile zahlreich vertretenen Kunden der Saxo Bank wurde uns ein Rundschreiben der Bank zugänglich gemacht, das diese mit Datum vom 05.02.2015 an zahlreiche Kunden versandte.In diesem Schreiben erläutert die Bank die Grundzüge der Funktionsweise ihres Geschäftsmodells und legt zutreffend dar, dass sie der dänischen Bankenaufsicht Finanstilsynet unterliegt. Dies würde die Verpflichtung begründen, das Kreditrisiko der Kunden zu „kontrollieren“. Damit wird im Ergebnis gerechtfertigt, dass an den aufgerufenen Margin Calls festgehalten wird. Auch die nachträglichen Orderanpassungen seien rechtmäßig gewesen.

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Der übrige Inhalt des Schreibens erschöpft sich weitgehend in seitenlangen Zitaten aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Am Ende des Schreibens wird gewisse Gesprächsbereitschaft hinsichtlich der „Modalitäten einer Rückforderung“ der angeblich offenen Salden signalisiert. Ein denkbar geringes Entgegenkommen. Die Höhe der Rückforderung wird jedenfalls ausweislich des Schreibens nicht zur Disposition gestellt.

Wie ist dieses Schreiben einzuordnen? „Klar ist aus unserer Sicht, dass die Bank aufgrund der dänischen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erheblich unter Druck steht und es sich daher wohl nicht leisten kann, auf substantielle Beträge der Rückforderungen einfach zu verzichten“ erläutert Rechtsanwalt Sochurek von der Sozietät Peres & Partner.

Auffällig ist jedoch der Umstand, dass die Bank zur geltenden Rechtslage keine Stellung nimmt. Sie bezieht insbesondere keine Position zu den zwei maßgeblichen Fragen: Nämlich zum einen zu der Frage, ob Dänisches oder Deutsches Zivilrecht für die Beurteilung der Rechtslage betreffend Kunden mit dauerhaftem Aufenthalt in der BRD maßgeblich ist. Zum anderen verhält das Schreiben sich auch nicht dazu, an welchem Ort mögliche Auseinandersetzungen zu führen wären.

Nach der Einschätzung der Kanzlei Peres & Partner, die gegenwärtig eine Interessensgemeinschaft der betroffenen Kunden bildet und mit der Materie bereits vertieft vertraut ist, müsste die Bank angebliche Forderungen vor Deutschen Gerichten geltend machen. Die in den AGB enthaltene Gerichtsstandvereinbarung, wonach ein Handelsgericht in Kopenhagen ausschließlich zuständig sein solle, dürfte gegenüber den in der BRD ansässigen Kunden unwirksam sein. Selbiges dürfte auch für die in den AGB enthaltene Rechtswahlklausel gelten, wonach bei Auseinandersetzungen Dänisches Privatrecht gelten solle.

Gemessen am Maßstab des Deutschen AGB-Rechts dürften die Klauseln, welche die Bank in ihrem Schreiben zitiert, unwirksam sein. Dies dürfte insbesondere für die Klausel zur nachträglichen Preisanpassung von bereits von ausgeführten Orders gelten. Auf Grundlage dieser Klausel hatte die Bank Orders, welche am Vormittag des 15.01.2015 wohl ordnungsgemäß ausgeführt worden waren, nachträglich in den Abendstunden des selben Tages signifikant zu Lasten der Kunden angepasst.

In den nun anstehenden Verhandlungen mit der Bank dürften die Aussichten eines möglichen Gerichtsverfahrens eine zentrale Rolle spielen. Diese schätzen wir für unsere Mandanten als positiv und für die Bank als negativ ein.

Wie sollten betroffene Kunden mit dem Schreiben nun umgehen? Angesichts des Umstandes, dass die Bank unterdessen auch Juristen mit dem Fall befasst hat und im Hinblick auf die teilweise exorbitanten Schadenssummen ist es keinesfalls anzuraten, auf eigene Faust mit der Bank zu verhandeln. Aufgrund der rechtlichen Komplexität der Materie kann eine solche Verhandlung per se nicht auf Augenhöhe stattfinden. Außerdem wären Kunden ohne Beistand von spezialisierten Anwälten nicht in der Lage, die Qualität möglicher Vergleichsvorschläge zu beurteilen. Es ist zwingend ein qualifizierter Rechtsbeistand erforderlich.

Unser Ziel besteht gegenwärtig darin, die Interessen der betroffenen Deutschen Kunden zu bündeln, Informationsaustausch zu bewirken  und auf diese Weise die eigene Verhandlungsposition im Sinne unserer Mandanten zu stärken.

Werden die Anwälte nicht bestrebt sein, Prozesse führen zu wollen, um daran zu verdienen? „Derartigen Erwägungen sind uns fremd. Wir werden in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände unter pragmatischer Abwägung gemeinsam mit unseren Mandanten entscheiden, ob eine außergerichtliche Einigung auf tragfähiger Grundlage die bessere Lösung ist oder ob ein Prozess geführt werden sollte.“ Erläutert Rechtsanwalt von Wietersheim.

Einen weiteren Überblick zu unserer Einschätzung der Lage finden betroffene Kunden unter:

http://www.peres-partner.com/saxo-bank-stop-loss-order-margin-calls/

 

Nikolaus Sochurek

Rechtsanwalt

 

Peres & Partner Rechtsanwälte

Friedrichstraße 17

D-80801 München

Tel: +49 89 38 38 37 31

Fax: +49 89 38 38 37 41

E-Mail: nikolaus.sochurek@peres-partner.com

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