Spam-Mails nach Abmahnung: Ra Hardes unterschreibt Unterlassungserklärung

/ 20.05.2014 / / 1.075

Insbesondere Brennholzhändler hatten in den letzten Monaten unter Abmahnungen für das Portal pricetiger.eu durch Rechtsanwalt Martin Hardes zu leiden. In mehreren Fällen setzten sich Händler aber gegen die Abmahnungen zur Wehr. Rechtsanwalt Hardes hatte mal ein fehlendes Impressum abgemahnt, mal falsche Preisauszeichnungen. In einem besonders interessanten Verfahren hat der Bremer Wettbewerbsrechtler und Abmahnungsexperte Rechtsanwalt Dr. Schenk einen Brennholzhändler erfolgreich vertreten, in dem der Abgemahnte selbst in die Offensive ging und gegen von Hardes versendete Werbemails eine einstweilige Verfügung beantragte.

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In diesem wie auch in einem anderen in Hessen geführten Verfahren blieb Ra Hardes kaum etwas anderes übrig, als Vergleiche abzuschließen, um letzten Endes ein Urteil gegen sich zu verhindern.

Verbraucherschutz.tv führte folgendes Interview mit Rechtsanwalt Dr. Schenk aus Bremen:

VS: „Sie vertreten Mandanten gegen Rechtsanwalt Hardes, der u.a. die Agentur “pricetiger.eu” vertritt. Wie kam es zu diesem Engagement?“

Ende letzten Jahres wurden wir von einem unserer Mandanten mit der Abwehr einer Abmahnung beauftragt. Abmahnende war die Maximum Production AG. Diese gab an Ihre Produkte (u.a. Brennstoffe) über die Seite pricetiger.eu zu vertreiben. Beinahe zeitgleich hat ein Geschäftspartner unseres Mandanten ebenfalls eine Abmahnung erhalten. Auftraggeber war diesmal Herr Lothar Schütze als Betreiber der Seite www.pricetiger.eu. Ausgesprochen wurde auch diese Abmahnung durch Herrn Rechtsanwalt Martin Hardes. Dies kam uns merkwürdig vor.

VS: „Warum denken Sie, dass die insbesondere an kleine Brennholzhändler gerichteten Abmahnungen von Rechtsanwalt Hardes nicht allein wettbewerbsrechtlich motiviert sind?“

Sie spielen darauf ab, ob die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich erfolgen? Mit derartigen Vorwürfen muss man naturgemäß vorsichtig sein. Vorliegend gibt es jedoch mehre Indizien, die zumindest einen Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründen. Wir haben in den letzten Jahren mehrere tausend Abmahnungen auf dem Tisch bekommen. Man bekommt im Laufe der Zeit ein gewisses Gespür.

VS: „Was genau wurde abgemahnt?“

Vorliegend wurde ein Impressum auf Facebook abgemahnt. Schon dies ist eher ungewöhnlich. Auch die Abmahnung selbst war sehr eigenwillig formuliert und basierte auf Textbausteine. Hinzu kam ein doch für einen solchen Verstoß sehr hoch angesetzter Streitwert.

VS: „Und was hat Sie dabei aufhorchen lassen?“

Interessant und absolut atypisch war der Umstand, dass neben den Rechtsanwaltskosten ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 1.500 € gefordert wurde, welcher nach unserer Überzeugung in keinem Fall ersatzfähig wäre, selbst wenn man von einer berechtigten Abmahnung ausgeht. Entweder wurde die Abmahnung durch jemanden ausgesprochen der überhaupt keine Ahnung vom Wettbewerbsrecht hat oder jemanden der über das gesetzliche Maß hinaus Geld verdienen will, so jedenfalls unsere persönliche Einschätzung. Hinzu kommen weitere Indizien auf welche wir allerdings wegen laufender Verfahren nicht weiter eingehen wollen.

VS: „Sie haben einen Brennholzhändler vom Niederrhein in einem ‘finalen Verfahren’ überaus erfolgreich gegen Herrn Hardes vertreten. Was ist das Besondere an diesem Fall gewesen?

Eine finales Verfahren war es eigentlich nicht. Auch muss man erwähnen, dass es letztendlich ein Vergleich war. Jedoch hat Herr Rechtsanwalt Hardes eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben sowie die Kosten des Rechtsstreits übernehmen müssen. Einzig die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Das Besondere an diesem Verfahren ist zunächst, dass Herr Rechtsanwalt Hardes selbst Partei war. Herr Rechtsanwalt Hardes hatte einem unserer Mandanten – den er vorher abgemahnt hatte – eine Werbemail zukommen lassen. Hier bot er an die Homepage rechtssicher zu machen und gab den Hinweis, dass man auch gegen Mitbewerber vorgehen könne. Dies fanden wir im höchsten Maße befremdlich. Unser Mandant ist gegen diese “Spam –Mail“ vorgegangen. Herr Rechtsanwalt Hardes hat in dem Versenden keinen Verstoß gesehen. Die Rechtsprechung ist insoweit jedoch eindeutig worauf auch der Richter hingewiesen hat. Letztendlich gab Herr Hardes eine Unterlassungserklärung ab. Interessant an dem Ganzen ist allerdings, dass Herr Rechtsanwalt Hardes selbst eingeräumt hat, dass er die Mail vom seinen Mandanten Herrn Schuetze bekommen hat. Nach unserer Auffassung ist dies aus datenschutzrechtlicher Sicht absolut unzulässig.

VS: „Hat dieser Vergleich, bzw. das Einlenken des Herrn Hardes weiter reichende Bedeutung – bzw. hat die Branche jetzt Ruhe vor Herrn Hardes und pricetiger.eu?“

Wie erörtert gab es kein Urteil. Ich gehe allerdings davon aus, dass Herr Rechtsanwalt Hardes zukünftig auf solche „Marketingmaßnahmen“ verzichten wird. Das heißt aber nicht, dass keine Abmahnungen mehr ausgesprochen werden.

VS: „ Was raten Sie Brennholzhändlern, die bereits gezahlt haben? – Gibt es da noch Möglichkeiten?“

Dass ist immer schwierig, da letztlich ein Gericht darüber zu befinden hat, ob die jeweilige Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.
Interessant ist insoweit der § 8 Abs. 4 UWG. Dort heißt es wie folgt:

„…(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt….“

Letztlich muss ein solcher Anspruch vor Gericht bewiesen werden. Der Nachweis der Rechtsmissbräuchlichkeit ist im Einzelfall allerdings häufig nur schwer zu führen.

VS: „ Nicht alle Abmahnungen lassen sich ‘abschmettern’ – Was raten Sie Brennholzhändlern und anderen Betreibern von facebook-fanpages, Ebay-Accounts und Minishops?“

Da haben Sie Recht. Unsere Empfehlung ist präventiv zu versuchen Abmahnungen zu vermeiden. Wir bieten unseren Mandanten beispielsweise einen sog. Update Vertrag an. Wir stellen unserem Mandanten rechtssichere Rechtstexte wie etwa Impressum, Widerrufsbelehrung, AGBs, Datenschutzerklärung zur Verfügung und halten diese laufend aktuell, so dass erstmal in diesen Bereichen die Gefahr vor Abmahnung beseitigt wird. Dies Kosten sind sehr überschaubar. Abhängig vom jeweiligen Händler kann man noch weitere Maßnahmen wie etwa Werbung usw. absichern. Letztendlich muss der Händler selbst eine Kosten/ Nutzen Analyse vornehmen.

VS: „Herr Dr. Schenk, wir bedanken uns für das Gespräch!“

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Die Bremer Kanzlei Dr. Schenk ist eine bundesweit tätige Anwaltskanzlei. Dr. Stephan Schenk ist spezialisiert auf Medien-, IT- und Wirtschaftsrecht und hat Erfahrung aus mehr als 4.000 Abmahnungen

Weitere Infos auf www.dr-schenk.net

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