„Fahrt über rote Ampel“ – Konsequenzen nach dem alten und neuen Punktesystem

/ 24.05.2017 / / 53

Die Ampel zeigt noch gelb, also schnell noch über die Kreuzung fahren. Doch praktisch im Moment des Überfahrens springt die Ampel auf Rot. Eine Situation, die wohl jeder Autofahrer kennt. Für diesen Rotlichtverstoß gibt es neben einem Bußgeld auch einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg, zeigte die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot sogar vier Punkte.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Dieses Strafmaß ändert sich nach der Umstellung des Punktesystems zum 1. Mai 2014. Dann gibt es für das „Fahren über eine rote Ampel“ nur noch einen Punkt, war sie länger als eine Sekunde rot zwei Punkte.

Die Umstellung des Punktesystems zum 1. Mai 2014 kann also bei einzelnen Verkehrsverstößen zu ganz unterschiedlichen Konsequenzen führen. Wurden nach dem alten System bis zum Führerscheinentzug  18 Punkte verhängt, gibt es nach dem 1. Mai 2014 nur noch acht Punkte. Allerdings werden auch nur noch Verstöße in Flensburg eingetragen, die die Verkehrssicherheit gefährden und für die einzelnen Delikte gibt es in der Regel weniger Punkte. Die Tilgungsfristen zum Punktabbau verlängern sich etwas, dafür führt ein neuerlicher Verstoß nicht mehr zur Tilgungshemmung bei älteren Punkteinträgen.

Was heißt das für die Fahrt über die rote Ampel?

Bisher gab es dafür drei bzw. vier Punkte – je nachdem wie lange die Ampel schon rot war. Nach der Reform werden dementsprechend ein bis zwei Punkte fällig. Hat der Betroffene zuvor noch keine Punkte gesammelt, ändert sich eigentlich nicht viel. Denn bis zu drei alte Punkte werden in dem neuen System zu einem Punkt und vier bis fünf Punkte zu zwei Punkten umgerechnet.

Aber in den Grenzbereichen werden die unterschiedlichen Konsequenzen sichtbar. Hatte der „Rotsünder“ nämlich schon 15 Punkte in Flensburg und erhält nun drei weitere, hätte er 18 Punkte und der Führerschein würde entzogen. „Nach dem neuen System würden die 15 Punkte zu sechs Punkten umgerechnet. Für den Rotlichtverstoß käme ein weiterer Punkt hinzu. Insgesamt wären es dann also sieben Punkte und der Führerschein wäre noch nicht weg“, erklärt Rechtsanwalt Günter Fenderl, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

In so einem Fall kann es also günstiger sein, wenn der Punkteeintrag erst nach dem 1. Mai 2014 erfolgt. „Dann sollten gegen einen Bußgeldbescheid entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden, um den Eintritt der Rechtskraft und den Punkteeintrag entsprechend hinauszuzögern“, so Fenderl. Allerdings gebe es auch Fälle, in denen es genau andersherum sein kann. „Daher muss immer der Einzelfall geprüft werden“, sagt Fenderl.

Mehr Informationen zum neuen Punktesystem  im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.

 

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen. Durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

 

Alternative Text
Kommentare / Anzahl der Kommentare: bisher keine
Kategorien: Verbraucherschutz Schlagwörter: / /

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
Sie wollen einen Backlink posten? Gerne mache ich Ihnen ein Angebot dazu (info@verbraucherschutz.tv).

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Angst? - hier klicken oder Hier 1. Hilfe anfordern.

Jetzt Beschwerdebrief aufsetzen!

Wir unterstützen Sie in Ihrem Anliegen mit der Formulierung eines Beschwerdebriefes.

Hier mehr erfahren

Tickets für schnelle Hilfe

Jetzt mit unserem Ticketsystem Kontakt aufnehmen. Wir informieren Sie darüber, was in Ihrem Fall zu tun ist. Wir geben keinen Rechtsrat, sondern helfen Ihnen, die Krisensituation richtig einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.


Für Anwälte

Interessierte Kooperationsanwälte senden ein Mail an info@verbraucherschutz.tv

Tel.: 0800 000 1961